Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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und Eigentum sind dem Gesetz vorbehalten.t) Für die 
Verwaltung bilden sie Schranken, die sie respektieren muß. Regelmäßig 
vollzieht sie nur den Eingriff, den das Gesetz z. B. durch Auferlegung 
einer Steuer macht. Nur ausnahmsweise und in bestimmten Schranken 
ist ihr durch das Gesetz die Ermächtigung erteilt, selbst den Eingriff 
zu verfügen, sei es allgemein durch Erlaß einer Verordnung, sei es 
für den Einzelfall durch Verwaltungsbefehl (unten § 73 S. 190). 
Aber der Rechtsstaat fordert noch mehr. Es genügt nicht, daß 
Gesetzgebung und Verwaltung scharf geschieden sind und daß diese der 
Superiorität jener unterworfen ist, auch in dem so abgegrenzten 
Tätigkeitsgebiete der Verwaltung sollen Rechte und Interessen des 
Einzelnen geschützt sein gegen parteiliches, willkürliches Vorgehen 
der Verwaltungsbehörden. Der beste Schutz hiergegen liegt in der 
Art der Organisation der Behörden selbst, in bester Aus- 
gestaltung der Selbstverwaltung durch kollegiale, nach oben unabhängige 
Behörden unter Zuziehung von Ehrenbeamten. Diese Seite des 
Rechtsschutzes in Verwaltungssachen ist in der Bremischen Verwaltung 
in hohem Maße ausgebildet: alle nicht rein obrigkeitlichen Verwaltungen 
unterstehen den Deputationen, die genossenschaftlich organisiert, als 
Ausschüsse beider höchsten Organe der Regierung unabhängig gegen- 
über stehen (oben § 34). 
Ein weiterer Schutz liegt darin, daß in bestimmtem Umfange 
gegen Maßregeln der Verwaltungsbehörden der Rechtsweg vor 
den Zivilgerichten zulässig ist (unten § 72). 
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Für den besonderen Zweck ist endlich in den größeren deutschen 
Staaten eine Verwaltungsrechtspflege durch Einrichtung von Ver- 
waltungsgerichten geschaffen, die unabhängig nach ihrer Rechts- 
überzeugung auf Grund kontradiktorischen Verfahrens in Verwaltungs- 
streitsachen entscheiden. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit 
fehlt in Bremen.:) Auf einzelnen Gebieten besteht eine solche kraft 
1) Dies bedeuten in der Hauptsache die in der Verfassung anerkannten 
Grundrechte der Staatsgenossen (2. Abschnitt § 5 f. oben 8 10). Wenn sie 
sagen: die Wohnung ist unverletzlich, Verhaftungen sind nur in den gesetzlich 
bestimmten Fällen zulässig, so wollen sie damit Eingriffe der Verwaltung 
ausschließen und diese Gebiete dem Gesetz vorbehalten. Der Vorbehalt würde 
auch ohne ausdrückliche Aufstellung von Grundrechten aus dem Wesen des 
Rechtsstaates folgen, wie z. B. die Verfassung von Lübeck keine Aufzählung 
von Grundrechten enthält. 
2) Ein Antrag auf Einführung liegt dem Senat vor. Verh. 1903 S. 28.
	        
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