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und Eigentum sind dem Gesetz vorbehalten.t) Für die
Verwaltung bilden sie Schranken, die sie respektieren muß. Regelmäßig
vollzieht sie nur den Eingriff, den das Gesetz z. B. durch Auferlegung
einer Steuer macht. Nur ausnahmsweise und in bestimmten Schranken
ist ihr durch das Gesetz die Ermächtigung erteilt, selbst den Eingriff
zu verfügen, sei es allgemein durch Erlaß einer Verordnung, sei es
für den Einzelfall durch Verwaltungsbefehl (unten § 73 S. 190).
Aber der Rechtsstaat fordert noch mehr. Es genügt nicht, daß
Gesetzgebung und Verwaltung scharf geschieden sind und daß diese der
Superiorität jener unterworfen ist, auch in dem so abgegrenzten
Tätigkeitsgebiete der Verwaltung sollen Rechte und Interessen des
Einzelnen geschützt sein gegen parteiliches, willkürliches Vorgehen
der Verwaltungsbehörden. Der beste Schutz hiergegen liegt in der
Art der Organisation der Behörden selbst, in bester Aus-
gestaltung der Selbstverwaltung durch kollegiale, nach oben unabhängige
Behörden unter Zuziehung von Ehrenbeamten. Diese Seite des
Rechtsschutzes in Verwaltungssachen ist in der Bremischen Verwaltung
in hohem Maße ausgebildet: alle nicht rein obrigkeitlichen Verwaltungen
unterstehen den Deputationen, die genossenschaftlich organisiert, als
Ausschüsse beider höchsten Organe der Regierung unabhängig gegen-
über stehen (oben § 34).
Ein weiterer Schutz liegt darin, daß in bestimmtem Umfange
gegen Maßregeln der Verwaltungsbehörden der Rechtsweg vor
den Zivilgerichten zulässig ist (unten § 72).
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Für den besonderen Zweck ist endlich in den größeren deutschen
Staaten eine Verwaltungsrechtspflege durch Einrichtung von Ver-
waltungsgerichten geschaffen, die unabhängig nach ihrer Rechts-
überzeugung auf Grund kontradiktorischen Verfahrens in Verwaltungs-
streitsachen entscheiden. Eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
fehlt in Bremen.:) Auf einzelnen Gebieten besteht eine solche kraft
1) Dies bedeuten in der Hauptsache die in der Verfassung anerkannten
Grundrechte der Staatsgenossen (2. Abschnitt § 5 f. oben 8 10). Wenn sie
sagen: die Wohnung ist unverletzlich, Verhaftungen sind nur in den gesetzlich
bestimmten Fällen zulässig, so wollen sie damit Eingriffe der Verwaltung
ausschließen und diese Gebiete dem Gesetz vorbehalten. Der Vorbehalt würde
auch ohne ausdrückliche Aufstellung von Grundrechten aus dem Wesen des
Rechtsstaates folgen, wie z. B. die Verfassung von Lübeck keine Aufzählung
von Grundrechten enthält.
2) Ein Antrag auf Einführung liegt dem Senat vor. Verh. 1903 S. 28.