Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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hältnis des Betroffenen zum Staat zu Grunde liegt, oder daß der 
Staat privatwirtschaftlich als Fiskus tätig war; gerade gegenüber 
Eingriffen der obrigkeitlichen Gewalt, die der Staat als Herrscher 
ausübt, soll jeder in seinen Privatrechten geschützt werden. Das 
Gericht hat dann auch öffentliches Recht anzuwenden und darnach 
den Eingriff der Obrigkeit auf seine Zulässigkeit zu prüfen.!) 
Eine Privatrechtsverletzung liegt vor allem vor, wenn der un- 
berechtigte Eingriff der Behörde das Vermögen betroffen hat, so z. B. 
bei unbegründeter Erhebung von Steuern oder Zöllen,) bei Auferlegung 
einer Geldstrafe durch widerrechtlichen Polizeibefehl usw.5) Doch sind 
Privatrechte nicht nur Vermögensrechte. . 
Ausnahmen von der Zulässigkeit des Rechtsweges bei Privat- 
rechtsverletzungen können durch Reichs= oder Landesgesetze gegeben 
sein, indem diese entweder ausdrücklich den Rechtsweg ausschließen 
oder ein Verfahren vor Verwaltungsbehörden vorsehen, wodurch der 
Rechtsweg nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes stillschweigend 
ausgeschlossen wird, z. B. in Gewerbesachen, soweit das Rekurs- 
verfahren gegeben ist.5) 
  
  
1) Für die Unterscheidung ist die Entscheidungsnorm nicht maßgebend. 
Wach, Handbuch des Zivilprozeßrechts § 8 S. 86 f. Doch ist die Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde über technische Fragen ihres Geschäftskreises für das 
Gericht maßgebend. Seuff. Archiv Bd. 38 S. 217. 
2) Entsch, des Reichsgerichts Bd. 42 S. 109 (Bremer Sache); Bd. 52 
S. 159; Entsch. des Hanseat. O. L. G. in Hans. Gerichtsztg. 1900 N. 48: 
alle betr. Rückforderung zu Unrecht erhobener Zölle. Als Eingriff in Privat- 
rechte ferner angesehen: Heranziehung zu Leistungen auf Grund Unterhalts- 
pflicht eines öffentlichen Weges: Entsch, des Reichsgerichts R. G. Bd. 25 S. 331. 
3) Bei Rückforderung einer vom Gemeindevorsteher auf Grund Straf- 
befehls verhängten Geldstrafe Rechtsweg zulässig. Hanseat. O. L. G. in Hans. 
G. Ztg. 1887 N. 134. — Rechtsweg bei Polizeibefehlen: Hanseat. 
G. Ztg. 1902 N. 115 S. 138 f.; 1902 N. 32 Sämtliche betr. Bremisches 
Recht. 
4) Auch das Recht zum freien Gewerbebetriebe auf Grund § 1 
der Gewerbeordnung wird als Privatrecht, gegen dessen Verletzung der 
Rechtsweg offen steht, angesehen, so H. G. Ztg. 1893 N. 98; 1900 N. 155. 
5) Entsch, des Reichsgerichts R. G. Bd. 15 S. 143; des Hans. O. L. G. 
in Hans. G. Ztg. 1900 N. 155. — Ausschluß des Rechtswegs durch die in 
Deichordnung § 19 vorgesehene Sachverständigenentscheidung trotz Fehlens 
ausdrücklicher Bestimmung: Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1903 N. 112 
S. 197.
	        
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