Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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II. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in 
Zivil= und Strafsachen. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen unterliegen der Entscheidung der Gerichte; grundsätzlich 
sind sie der Kognition der Verwaltungsbehörden entzogen. Aus- 
nahmsweise ist aus Zweckmäßigkeitsgründen eine provisorische 
Entscheidung durch Verwaltungsbehörden zugelassen. 
1. In Zivilsachen gehört hierher kraft Reichsrechtes z. B. 
die Befugnis der Polizei Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten 
über die Preise, die der Seemannsämter Streitigkeiten zwischen Schiffer 
und Mannschaft unter Vorbehalt des Rechtsweges zu entscheiden 
(Gew. O. § 75; Seemannsordnung § 130). Nach Landesrecht kann 
die Polizei bei Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Dienstboten 
auf Antrag eines Beteiligten einschreiten und einstweilige Verfügungen 
erlassen insbesondere zur Aufrechterhaltung der häuslichen Ordnung 
(Gesindéordnung vom 18. Juli 1899 § 6); ferner provisorische Ent- 
scheidung der Polizeibehörden über Ansprüche der Armenverbände gegen 
unterstützungspflichtige Verwandte eines Hilfsbedürftigen (Ges. vom 
4. September 1884 § 2—4). 
2. In Strafsachen gestattet die Reichsstrafprozeßordnung 
8 453 ff. der Landesgesetzgebung in bestimmten Grenzen den Polizei- 
und Finanzbehörden die Verhängung von Strafen zu übertragen.)) 
Die Bremische Landesgesetzgebung hat davon Gebrauch gemacht: 
a) Die Polizeidirektion zu Bremen, die Medizinalämter, der 
Landherr, die Amter in den Hafenstädten können im Bereich ihrer 
Zuständigkeit wegen Übertretungen durch Strafverfügung 
auf Haft bis zu vierzehn Tagen, auf Geldstrafe, auf die an Stelle 
der Geldstrafe tretende Haft und auf die etwa verwirkte Einziehung 
erkennen (Ausf. G. zu den Prozeßgesetzen v. 25. Juni 1879 § 94; 
ek.# auch § 95, abgekürztes Verfahren ohne Vernehmung des Be- 
schuldigten). Die gleiche Befugnis haben der Stadtrat in Bremer- 
haven in Bezug auf die ihm zugewiesene Polizeiverwaltung (V. vom 
25. März 1892 § 3, oben § 46), ferner die Gemeindevorsteher der 
Landgemeinden in ihrer polizeilichen Zuständigkeit, diese aber mit der 
Beschränkung, daß sie nur Geldstrafen bis zwanzig Mark und eine 
etwa verwirkte Einziehung verhängen können (Landgemeindeordnung 
1) Schon früher galt ähnliches nach der Bremischen Strafprozeßordnung 
v. 26. Dez. 1870 § 23 ff.
	        
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