188
von 1888 § 88 (S. 199); oben § 51); endlich der Deichhauptmann
mit der Beschränkung auf Geldstrafen bis zu zwanzig Mark (Deich-
ordnung von 1878 § 35 (S. 287)).
Diese polizeilichen Strafverfügungen haben nur pro-
visorische Bedeutung z1) der Betroffene kann binnen einer Woche auf
gerichtliche Entscheidung antragen; Beschwerde an den Senat findet
nicht statt. Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch die erkennenden
Behörden im Verwaltungswege; die Haftstrafen können nur von den
Polizeibehörden vollstreckt werden (a. a. O. § 102; über Ermittlungen
und Vorladungen bei Geldstrafe bis 30 46 § 103).
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer= und Zoll-
gesetze können gemäß Strafprozeßordnung § 459 die Verwaltungs-
behörden durch Strafbescheid Geldstrafen und eine verwirkte Einziehung
festseteen. Handelt es sich um Bremische Staats= und
Kommunalsteuern, so gelten die Vorschriften in § 99 f. des
Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen vom 25. Juni 1879 (S. 214).
Darnach ist gegen den Strafbescheid neben dem Antrage auf gericht-
liche Entscheidung Beschwerde an den Senat binnen einer Woche
alternativ zulässig, so daß der Gebrauch des einen Rechtsmittels den
Verlust des andern nach sich zieht. Zuständig zum Erlaß ist
ein senatorisches Mitglied der dem Verwaltungszweig vorstehenden
Deputation, bei Gemeindesteuern im Landgebiet der Landherr, in den
Hafenstädten der Vorsitzer des Stadtrats (ef. auch über Vollstreckung
und Ermittlungen § 102, 103 a. a. O).
Für Zoll= und Reichssteuersachen bestimmt das Gesetz
betreffend das Strafverfahren im Verwaltungswege in Zoll= und
Reichssteuersachen vom 12. Aug. 1888 (S. 211): Strafbescheide
können bis 150 +% für Strafe und Wert des einzuziehenden Gegen-
standes zusammen durch die Hauptzollämter, bei höheren Strafen
durch den Oberzolldirektor erlassen werden (§ 8, 14); in ersterem
Fall ist Beschwerde an den Oberzolldirektor, in letzterem Beschwerde
an den Senat alternativ mit dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung
gegeben (§ 12, 15).
1) über Verwaltungsbefehle als Zwangsmittel gemäß § 96 des
Ausf. Gesetzes und ihre von diesen strafrechtlichen Verfügungen ganz ver-
schiedene Bedeutung (unten § 73).