Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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von 1888 § 88 (S. 199); oben § 51); endlich der Deichhauptmann 
mit der Beschränkung auf Geldstrafen bis zu zwanzig Mark (Deich- 
ordnung von 1878 § 35 (S. 287)). 
Diese polizeilichen Strafverfügungen haben nur pro- 
visorische Bedeutung z1) der Betroffene kann binnen einer Woche auf 
gerichtliche Entscheidung antragen; Beschwerde an den Senat findet 
nicht statt. Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch die erkennenden 
Behörden im Verwaltungswege; die Haftstrafen können nur von den 
Polizeibehörden vollstreckt werden (a. a. O. § 102; über Ermittlungen 
und Vorladungen bei Geldstrafe bis 30 46 § 103). 
b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer= und Zoll- 
gesetze können gemäß Strafprozeßordnung § 459 die Verwaltungs- 
behörden durch Strafbescheid Geldstrafen und eine verwirkte Einziehung 
festseteen. Handelt es sich um Bremische Staats= und 
Kommunalsteuern, so gelten die Vorschriften in § 99 f. des 
Ausführungsgesetzes zu den Prozeßgesetzen vom 25. Juni 1879 (S. 214). 
Darnach ist gegen den Strafbescheid neben dem Antrage auf gericht- 
liche Entscheidung Beschwerde an den Senat binnen einer Woche 
alternativ zulässig, so daß der Gebrauch des einen Rechtsmittels den 
Verlust des andern nach sich zieht. Zuständig zum Erlaß ist 
ein senatorisches Mitglied der dem Verwaltungszweig vorstehenden 
Deputation, bei Gemeindesteuern im Landgebiet der Landherr, in den 
Hafenstädten der Vorsitzer des Stadtrats (ef. auch über Vollstreckung 
und Ermittlungen § 102, 103 a. a. O). 
Für Zoll= und Reichssteuersachen bestimmt das Gesetz 
betreffend das Strafverfahren im Verwaltungswege in Zoll= und 
Reichssteuersachen vom 12. Aug. 1888 (S. 211): Strafbescheide 
können bis 150 +% für Strafe und Wert des einzuziehenden Gegen- 
standes zusammen durch die Hauptzollämter, bei höheren Strafen 
durch den Oberzolldirektor erlassen werden (§ 8, 14); in ersterem 
Fall ist Beschwerde an den Oberzolldirektor, in letzterem Beschwerde 
an den Senat alternativ mit dem Antrage auf gerichtliche Entscheidung 
gegeben (§ 12, 15). 
1) über Verwaltungsbefehle als Zwangsmittel gemäß § 96 des 
Ausf. Gesetzes und ihre von diesen strafrechtlichen Verfügungen ganz ver- 
schiedene Bedeutung (unten § 73).
	        
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