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III. Die Entscheidung von Kompetenzkonflikten.“)
Nach dem Reichsgerichtsverfassungsgesetz (§ 17) entscheiden die
Gerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Doch kann die
Landesgesetzgebung die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Gerichten
und Verwaltungsbehörden darüber — sogen. Kompetenzkonflikte
— besonderen Behörden übertragen. Für Bremen ist dies geschehen
durch Gesetz v. 25. Juni 1879 (S. 216). Darnach kann ein
Kompetenzkonflikt erhoben werden, 1. wenn die Verwaltungsbehörde
in einer bei Gericht anhängigen Sache sich für zuständig oder eine
gerichtliche Entscheidung als Eingriff in ihren Geschäftskreis ansieht,)
2. wenn Gericht und Verwaltungsbehörde sich beide für unzuständig
und den andern Teil für zuständig halten. Letzterenfalls kann ein
Beteiligter die Erhebung verlangen.
Die Erhebung des Konfliktes geschieht auf Beschluß des Senats
durch eine von diesem bestimmte Behörde mittelst schriftlicher Anzeige
an das Gericht. Die Entscheidung erfolgt auf Grund des Bremischen
Gesetzes und der kaiserlichen Verordnung vom 26. Sept. 1879
(S. 351) durch das Reichsgericht. Die Kosten des Verfahrens trägt
der Staat (Ges. § 8).
8 73. Die Rechtsformen und Swangsmittel
der Verwaltung.
I. Die Rechtsformen der Verwaltungstätigkeit des Staates sind
Verträge — völkerrechtliche, staatsrechtliche, privatrechtliche Verträge
— oder einseitige Anordnungen, Verfügungen. Diese Verfügungen
können sein dienstliche der vorgesetzten Behörde an die unter-
geordnete; sie äußern ihre Wirkung nur innerhalb der Behörden-
organisation. Die vorgesetzte Behörde kann die Befolgung nötigenfalls
durch Strafbefehl gegen den Untergebenen nach § 133 des Beamten-
gesetzes von 1894 (S. 95), oben § 61, erzwingen.
1) Das Gesetz, die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Ver-
waltungsbehörden und Gerichten betreffend, wurde bei der Verfassungsgesetz-
gebung von 1854 als VI. Gesetz der Verfassung hinzugefügt, so auch bei der
Redaktion v. 1875. Infolge der Reichsjustizgesetze erging das neue Gesetz v.
1879, das bei der Redaktion von 1894 nicht in die Verfassungsgesetzgebung
Aufnahme fand.
2) Hat das Gericht sich vor Erhebung des Konfliktes rechtskräftig für
zuständig erklärt, so bleibt die Entscheidung maßgebend (G. V. G. § 17 n. 4;
Brem. Ges. 3). ·