Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Lebenden; vorausgesetzt ist nur, daß die amtliche Wirksamkeit 1) der 
Behörde im öffentlichen Interesse:) das Gebot erfordert. Außerdem 
findet der Befehl seine Schranke, indem er nicht gegen ein Gesetz, 
eine Verordnung, Verfügungen einer höheren Behörde verstoßen darf. 
Als Mittel zur Erzwingung des Gehorsams gegen den 
Verwaltungsbefehl dienen: 
1. Androhung von Geldstrafe, die in dem schriftlichen Befehl 
geschehen muß, und im Falle des Zuwiderhandelus Festsetzung der- 
selben. Ein Höchstbetrag ist im Gesetz nicht fixiert (1!), (nur in 
Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 46, Deichhauptmann bis 
60 40).3) Die Polizeibehörden können an Stelle einer nicht bei- 
zutreibenden Geldstrafe Haft bis vierzehn Tagen festsetzen (ef. auch 
§ 96 n. 3 Abs. 2, 3). Die Strafe ist Exekutivstrafe, 
Zwangsmittel;“") die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches, 
insbesondere Einführungsgesetz § 5, 6 über das Maß der landes- 
gesetzlich in Strafgesetzen anzudrohenden Strafen, finden auf sie keine 
Anwendung; sie kann, so lange der Ungehorsam fortdauert, immer 
von neuem verhängt werden. 
2. Die Behörden können außerdem nach schriftlicher Androhung, 
in ihres Erachtens eiligen Fällen auch ohne solche, das Anbefohlene 
auf Kosten des Säumigen ausführen und die Kosten von ihm bei- 
treiben lassen. Zwischen beiden Mitteln hat die Behörde die Wahl.3) 
  
1) „Die amtliche Wirksamkeit“ der Polizei, Störungen und Gefährdungen 
der öffentlichen Ordnung zu verhindern ef. unten § 76. 
„½)) Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. Bbl. 1902 n. 115 S. 185 f. über 
den Begriff „öffentliches Interesse". — Eine Besonderheit in der Bauordnung 
v. 1883 (S. 77) § 3: Bei Abbruch von Bauwerken kann die Baupolizeibehörde 
auch zum Schutz privater Interessen Anordnungen unter Strafandrohung 
treffen. 
3) Landgemeindeordnung v. 1888 § 88; Dienstordnung von 1878 § 35. 
4) Ausführlich darüber O. Mayer a. a. O. § 23 S. 328 f. Die 
Ungehorsamsstrafe kann nicht angewandt werden zur Erzwingung einer 
Handlung oder Unterlassung, wenn die Zuwiderhandlung schon gesetzlich straf- 
bar ist, wohl aber um einen infolge des Delikts bestehenden Zustand zu be- 
seitigen. G. Meyer, Verw. Recht, Bd. 1 8 20 S. 84 Anm. 35; O. Mayer 
a. u. O. S. 335, 336. 
5) Anders Preuß. Landesverwaltungsgesetz § 132: Die Ersatzvornahme 
ist statt der Ungehorsamsstrafe anzuwenden, sofern es tunlich ist. Weiter- 
gehende Bel#ugnisse des Hafenmeisters hinsichtlich der Ersatzvornahme: § 6 
Hafengesetz f. Bremerhaven v. 30. März 1884 (S. 23).
	        
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