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Lebenden; vorausgesetzt ist nur, daß die amtliche Wirksamkeit 1) der
Behörde im öffentlichen Interesse:) das Gebot erfordert. Außerdem
findet der Befehl seine Schranke, indem er nicht gegen ein Gesetz,
eine Verordnung, Verfügungen einer höheren Behörde verstoßen darf.
Als Mittel zur Erzwingung des Gehorsams gegen den
Verwaltungsbefehl dienen:
1. Androhung von Geldstrafe, die in dem schriftlichen Befehl
geschehen muß, und im Falle des Zuwiderhandelus Festsetzung der-
selben. Ein Höchstbetrag ist im Gesetz nicht fixiert (1!), (nur in
Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 46, Deichhauptmann bis
60 40).3) Die Polizeibehörden können an Stelle einer nicht bei-
zutreibenden Geldstrafe Haft bis vierzehn Tagen festsetzen (ef. auch
§ 96 n. 3 Abs. 2, 3). Die Strafe ist Exekutivstrafe,
Zwangsmittel;“") die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches,
insbesondere Einführungsgesetz § 5, 6 über das Maß der landes-
gesetzlich in Strafgesetzen anzudrohenden Strafen, finden auf sie keine
Anwendung; sie kann, so lange der Ungehorsam fortdauert, immer
von neuem verhängt werden.
2. Die Behörden können außerdem nach schriftlicher Androhung,
in ihres Erachtens eiligen Fällen auch ohne solche, das Anbefohlene
auf Kosten des Säumigen ausführen und die Kosten von ihm bei-
treiben lassen. Zwischen beiden Mitteln hat die Behörde die Wahl.3)
1) „Die amtliche Wirksamkeit“ der Polizei, Störungen und Gefährdungen
der öffentlichen Ordnung zu verhindern ef. unten § 76.
„½)) Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. Bbl. 1902 n. 115 S. 185 f. über
den Begriff „öffentliches Interesse". — Eine Besonderheit in der Bauordnung
v. 1883 (S. 77) § 3: Bei Abbruch von Bauwerken kann die Baupolizeibehörde
auch zum Schutz privater Interessen Anordnungen unter Strafandrohung
treffen.
3) Landgemeindeordnung v. 1888 § 88; Dienstordnung von 1878 § 35.
4) Ausführlich darüber O. Mayer a. a. O. § 23 S. 328 f. Die
Ungehorsamsstrafe kann nicht angewandt werden zur Erzwingung einer
Handlung oder Unterlassung, wenn die Zuwiderhandlung schon gesetzlich straf-
bar ist, wohl aber um einen infolge des Delikts bestehenden Zustand zu be-
seitigen. G. Meyer, Verw. Recht, Bd. 1 8 20 S. 84 Anm. 35; O. Mayer
a. u. O. S. 335, 336.
5) Anders Preuß. Landesverwaltungsgesetz § 132: Die Ersatzvornahme
ist statt der Ungehorsamsstrafe anzuwenden, sofern es tunlich ist. Weiter-
gehende Bel#ugnisse des Hafenmeisters hinsichtlich der Ersatzvornahme: § 6
Hafengesetz f. Bremerhaven v. 30. März 1884 (S. 23).