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Landespolizeibehörde für einzelne Verfügungen z. B.
Ausweisungen aus dem Staatsgebiet und höhere Verwaltungsbehörde
im Sinn zahlreicher Reichsgesetze ist die Polizeikommission des Senats.
Im übrigen ist die Polizei lokal organisiert; in der Stadt
Bremen unter der Polizeidirektion, der ein Senator vorsteht; mehrere
rechtsgelehrte Beamte sind ihm beigegeben. In deu Hafenstädten
wird die Polizei, soweit sie nicht dem Stadtrat übertragen ist —
oben § 46 S. 120 — von den Amtern verwaltet; im Landgebiet
vom Landherrn unter Mitwirkung der Gemeindevorsteher (oben § 51, 52).)
Zur Durchführung ihrer Aufgaben stehen diesen Behörden die
organisierten Schutzmannschaften bezw. das Landjägerkorps zur Ver-
fügung. Über Requisition des Militärs zu polizeilichen Zwecken:
Militärkonvention v. 1867 § 10—12; V. des Senats v. 11. Dez.
1867 (S. 117).
§ 77. die Vereins= und Versammlungspolizei.
I. Die Verfassung von 1849 proklamierte in Artikel 13 grund-
sätzliche Vereins= und Versammlungsfreiheit; trotzdem wurden noch
unter ihrer Herrschaft durch Verordnung v. 19. Mai 1851 (S. 87)
alle politischen Vereine auf die Dauer eines Jahres verboten. Der
Art. 13 gehörte mit zu den von der Bundesversammlung reprobierten
Verfassungsbestimmungen; der Senat setzte ihn in seine provisorischen
Bestimmungen vom 29. März 1852 (S. 13) außer Kraft.
Die revidierte Verfassung von 1854 § 16 schränkte die Vereins-
und Versammlungsfreiheit durch Zulassung gesetzlicher Beschränkungen
und durch das Erfordernis obrigkeitlicher Erlaubnis und Aufsicht für
politische Vereine und Versammlungen wesentlich ein. Die Ver-
fassungsbestimmung trat in Kraft gleichzeitig mit dem Gesetz betr.
das Vereins= und Versammlungsrecht vom 17. Februar 1855 (S. 49,
57), welches — entsprechend einem Beschlusse des Bundestages vom
13. Juli 1854 (S. 149) — alle Vereine staatlicher Aufsicht unter-
stellte, politische Vereine und Versammlungen von vorgängiger Er-
laubnis abhängig machte und „Arbeitervereine und Verbrüderungen,
welche politische, sozialistische oder kommunistische Zwecke verfolgen“
überhaupt verbot.
1) Polizeiliche Vorschriften enthalten vor allem die Straßenppolizei-
ordnungen: für die Stadt Bremen vom 15. Mai 1879 (S. 144); für Bremer-
haven vom 24. Dezember 1881 (S. 167); für Vegesack vom 5. September 1901
(S. 204).