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drei Tagen anzuzeigen; auf Verlangen der Polizeibehörde ist ihr
weitere Auskunft über Einrichtung und Tätigkeit des Vereins zu
erteilen.
Wegen Unterlassen der Erlaubniseinholung oder der vorgeschriebenen
Anzeigen, unrichtiger Angaben in letzteren, Strafbestimmungen
gegen die Vorstandsmitglieder der Vereine, auch gegen
die Teilnehmer: § 4, 5 des Gesetzes; Einf. Ges. z. Str. G. B. 82.
Von diesem öffentlichen Vereinsrecht zu scheiden sind die
privatrechtlichen Bestimmungen über Vereine, betreffend das
Verhältnis der Mitglieder unter einander und zu dritten, vor allem
die Rechtsfähigkeit der Vereine. Diese enthält das Bürgerliche
Gesetzbuch (§ 21—79). Darnach ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit
für einen Verein ein mehreres erforderlich; Vereine, deren Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangen
die Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister. Gegen die
Eintragung kann die Verwaltungsbehörde!) Einspruch erheben, wenn
der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht verboten werden kann
— nach Bremischem Recht also nur ein Verein mit Waffen — oder
wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Wird die Rechtsfähigkeit versagt oder wird sie nachher wieder entzogen,
so kann der Verein eigenes Vermögen zwar nicht haben, auf sein
nach öffentlichem Vereinsrecht ungehindertes Bestehen aber hat es
keinen Einfluß.
III. Die Veranstaltung von Versammlungen ist ebenfalls
grundsätzlich freigegeben (Verf. § 16).
Obrigkeitlicher Erlaubnis bedürfen Volksversammlungen
unter freiem Himmel, öffentliche Aufzüge und Versammlungen mit
Waffen (Ges. v. 1871 § 1). Anzeige spätestens 6 Stunden vor
Beginn der Versammlung bei der zuständigen Polizeibehörde ist vor-
geschrieben für Versammlungen?) zu politischen oder
1) Nach § 3 des Brem. Ausführungsgesetzes v. 18. Juli 1899: in der
Stadt Bremen die Polizeidirektion, in den Hafenstädten die Amter, im Land-
gebiet der Landherr. Gegen den Einspruch oder die Entziehung der Rechts-
fähigkeit findet Rekurs statt gemäß den Bestimmungen über das Rekurs-
verfahren in Gewerbesachen.
2) Die Bestimmung gilt mangels anderer Bestimmung nur für öffent-
liche Versammlungen, d. h. solche, in denen nicht nur individuell bestimmte
Personen — Vereinsmitglieder, speziell Eingeladene — zugelassen werden.