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Inzwischen hatte auch der infolge des erwähnten Bundesbeschlusses
eingesetzte Ausschuß des Bundestags vom Senat einen Bericht über
die Verhältnisse in Bremen eingefordert und gab nach Erstattung
desselben dem Senat unter Billigung seines Standpunktes anheim,
noch einen Versuch zum gütlichen Ausgleich zu machen. Der Senat
kam dem nach; er stellte der Bürgerschaft die Konsequenzen vor und
beantragte Anberaumung einer vertraulichen Sitzung darüber. Die
Bürgerschaft erwiderte, sie könne auf vertrauliche Beratung und
Beschlußfassung nicht eingehen.
Nunmehr trat der deutsche Bund in Aktion. Auf ausführlichen
Bericht1) des Ausschusses beschloß die Bundesversammlung am
6. März 1852 2) die Intervention in der Bremischen Verfassungs-
angelegenheit und ersuchte zur Unterstützung des Senats die Königlich
Hannoversche Regierung, einen höheren Staatsbeamten nach Bremen
zu senden, ihm auch erforderlichenfalls eiue angemessene Truppenmacht
zur Verfügung zu stellen.
Letzteres war nicht erforderlich. Nachdem sich die Sachlage
noch durch den Tod eines Senatsmitgliedes, die Weigerung des
Senats, auf Grund des geltenden Wahlgesetzes eine Neuwahl vor-
nehmen zu lassen, und die Erklärung der Bürgerschaft, daß sie die
übrigbleibenden fünfzehn Senatsmitglieder nicht mehr als verfassungs-
mäßigen Senat anerkenne, zugespitzt hatte, erklärte der Senat durch
1) Gedruckt als „Vortrag des in Folge des Bundesbeschlusses vom
23. August 1851 niedergesetzten Ausschusses über die Verfassungsangelegenheiten
der freien Stadt Bremen". ·
2) Der Bundesbeschluß ist abgedruckt im Brem. Gesetzbl. 1852 S. 5 f.;
über die Verfassung besagt er:
„1. daß alle diejenigen Vorschriften der Verfassung . . , welche der
Senat dieser freien Stadt in seiner Mitteilung an die Bürgerschaft vom
27. September 1852 als solche bezeichnete, die nach Maßgabe der Bundes-
beschlüsse vom 23. August 1851, §§ 120 und 121, beseitigt werden müßten,
wirklich unter diese Kategorie zu rechnen sind, weil sie in Widerspruch mit
den Bundesgesetzen stehen; diceselben sind daher, ebenso wie die zu ihrer Aus-
führung erlassenen Gesetze in Wegfall zu bringen.“
„Ob aber die Bestimmungen, welche der Senat in der gedachten Mit-
teilung an die Stelle der auszuscheidenden in Antrag gebracht hat, durchgängig
genügen, um den Erfordernissen des Bundesbeschlusses vom 23. August zu
entsprechen, und ob nicht noch einige weitere Abänderungen der Verfassung
von 1849 vorzunehmen seien, darüber spricht sie sich zur Zeit nicht aus, behält
sich aber ihre kompetenzmäßigen Rechte in dieser Beziehung vor.“