Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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sozialistischen Zwecken. Bei der Anzeige haben sich sämtliche 
Veranstalter der Versammlung zu nennen und zur Mitwirkung bei 
Aufrechterhalung der Ordnung zu verpflichten; diese Pflicht liegt 
gesetzlich den Leitern der Versammlung ebenfalls ob. Die Polizei- 
behörde kann die anzeigepflichtigen Versammlungen über wachen 
lassen. Die überwachenden Beamten, denen angemessene Plätze an- 
zuweisen sind, können die Versammlung auflösen: 
a) wenn die vorgeschriebene Anzeige nicht erfolgte; 
b) wenn Bewaffnete teilnehmen; 
c) wenn in den vorkommenden Verhandlungen eine Aufforderung 
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten ist. 
Die Erklärung der Auflösung hat zur Folge, daß sämtliche 
Anwesenden bei Meidung von Strafe sofort das Lokal verlassen 
müssen (Gesetz § 3, 4).1) 
Unterlassung der Anzeige, Teilnahme an nicht gehörig angezeigten 
Versammlungen bei Kenntnis des Mangels, unrichtige Angaben bei 
der Anzeige sind auch hier unter Strafe gestellt (Gesetz 8 4—6; auch 
Wirte und Lokalinhaber § 5). 
Die Preßpolizei oben § 10 S. 32. 
8 78. Die Fremdenpolizei. 
Die Freizügigkeit ist reichsgesetzlich gewährleistet (Gesetz v. 1. Nov. 
1867 oben S. 31). Das Paßwesen ist geregelt durch Gesetz des 
Norddeutschen Bundes v. 12. Okt. 1867, das den Paßzwang und 
die früher bestehende Pflicht der Fremden zur Lösung von Aufenthalts- 
karten aufhob. 
Das Meldewesen unterliegt landespolizeilichen Vorschriften; 
für die Stadt Bremen V. des Senats betr. die polizeilichen An- 
meldungen v. 17. Dez. 1884 (S. 143); Ausführungsbestimmungen 
G. Meyer, Verwaltungsrecht Bd. 1 § 62 S. 190. In Preußen sind sie aus- 
drücklich auf Vereinsversammlungen ausgedehnt. 
Nach übereinstimmenden Beschlüssen von Senat und Bürgerschaft sind 
Versammlungen der Mitglieder der Bürgerschaft zur Vor- 
besprechung der Angelegenheiten ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit keine 
politischen Versammlungen im Sinne des Gesetzes. Verh. 1871 S. 99 u. 124. 
1) Es besteht kein Privatrecht auf Einberufung oder Abhaltung einer 
Versammlung. Bei Verletzung der Bestimmungen durch die Behörde ist der 
Rechtsweg nicht zulässig. Hans. G. Ztg. 1892 n. 135.
	        
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