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v. 7. März 1885 (S. 43); auch 20. März 1888 (S. 78).1) Darnach
sind anzumelden spätestens am 3. Tage nach bezw. vor dem betreffenden
Ereignis: 1. das Verlassen oder Beziehen einer Wohnung; melde-
pflichtig ist der Eigentümer oder Vermieter; 2. die Aufnahme einer
nicht zur Familie gehörigen Person in die Hausgenossenschaft oder
deren Austreten daraus; 3. der Zuzug einer außerhalb der Stadt
wohnhaft gewesenen Person; 4. der Fortzug von hier; 5. Beginn,
Beendigung, wesentliche Veränderungen im selbständigen Beruf. Unter-
lassungen sind mit Strafe bedroht. Besondere Vorschriften für Gast-
wirte über Führung von Fremdenbüchern V. v. 7. März 1885 § 7
(S. 46); V. v. 20. Nov. 1885 (S. 120).
III. Kapitel:
Die Staatsverwaltung
in ZBezug auf das physische Leben.
§ 79. Das GSesundbheitswesen.
I. Für Maßregeln der „Medizinal= und Veterinärpolizei“ ist
die Reichsgesetzgebung zuständig; daneben können die Bundesstaaten
Bestimmungen treffen. Die Verwaltung ist den letzteren allein über-
lassen.
Die Sorge für die Gesundheit tritt auf allen Gebieten der
Verwaltung hervor, so in Vorschriften der Baupolizei, der Gewerbe-
polizei 2c.; speziell sanitäre Zwecke verfolgen:
a) Die Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten,
so die Vorschriften des Reichs-Impfgesetzes v. 8. April 1874;2) dazu
Bremische Ausf. Verordnung v. 21. März 1875 (S. 103); ferner
das Reichsgesetz v. 30. Juni 1900 betr. die Bekämpfung gemein-
1) F. Bremerhaven Ortsstatut v. 16. März 1899 (S. 57). F. Vegesack
Ortsst. v. 28. Mai 1901 (S. 122). F. das Landgebiet V. v. 27. April 1877
(S. 36); v. 20. Nov. 1879 (S. 364).
2) Das Reichs-Impfgesetz stellt die Unterlassung der Impfung unter
Strafe, führt aber einen direkten Zwang zur Vornahme der Impfung —
Zwangsimpfung — nicht ein, doch können die Behörden auf Grund Landes-
rechts z. B. durch Polizeibefehl dazu anhalten. Entsch. d. O. L. G. in Hansf.
G. Ztg. 1890 N. 106; des Reichsgerichts daselbst 1891 N. 32 S. 59.