Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

205 
v. 6. Sept. 1896 (S. 131) gilt nur als Norm für streitige Fälle 
(Gewerbeordnung § 80 Abs. 2). Über Sachverständigengebühren für 
Arzte und Chemiker Gesetz v. 17. Nov. 1900 (S. 293). 
b) Zur Errichtung und Verlegung einer Apotheke ist Ge- 
nehmigung des Senats erforderlich (Med. O. § 28; Berufspflichten 
der Apotheker: das. § 29—36, 40). 
e) Hebammen bedürsen einer Konzession (Gewerbeordnung 
§ 30); über ihre Befähigung bestimmt Landesrecht (Med. O. § 37); 
entsprechend erfolgt die Zulassung auch nur für das Landesgebiet 
(Ausnahme für in der Nähe der Grenzen wohnende Hebammen 
Ges. v. 31. Juli 1887). Gebührentaxe in V. v. 7. Mai 1893 
und 16. Dez. 1899. 
II. Medizinalanstalten: Die „Krankenanstalt“ wurde 
1897 aus einer Stiftung in eine Anstalt des Staates unter Ver- 
waltung einer Deputation umgewandelt (Gesetz v. 26. Jan. 1897 
S. 17). 
Zur Errichtung von Privat-Kranken-, Entbindungs= und Irren- 
Anstalten ist Konzession erforderlich, die von der Medizinalkommission 
des Senats erteilt wird (Med. O. § 43, 44; Aufnahme und Über- 
wachung Geisteskranker § 45—48). 
§*s 81. 3. Das Beerdigungswesen. 
Die Verwaltung der Friedhöfe ist Gemeindesache. In der Stadt 
Bremen wird sie besorgt von der Deputation für die Friedhöfe; für 
den Neustadtskirchhof besteht die Neustädtische Beerdigungsanstalt (seit 
1822; Mitglieder der Anstalt sind die Eigentümer der Erbbegräbnisse; 
die Verwaltung geschieht durch 4 von ihnen gewählte Administratoren 
unter Inspektion des Senats). · 
Die Deputation für die Friedhöfe trat 1874 an die Stelle der 
in der Franzosenzeit gegründeten Altstädtischen Beerdigungsanstalt.)) 
  
  
1) Bis zu Anfang des 19. Jahrhundert hatten die einzelnen Kirchen das 
Beerdigungswesen in der Hand. — Die Beerdigungsanstalt — arreté vom 
30. Dez. 1812; Regulativ v. 19. Juni 1813 — wurde von den Bauherrn der 
stadtbremischen Kirchengemeinden verwaltet, denen die Erträge zuflossen. Das 
Eigentum an den Kirchhöfen war zweifelhaft; Bericht der Justizkommission 
in Verh. 1871 S. 224; Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1899 
N. 64 S. 125.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.