Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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berechtigt, das Vermögen minderjähriger Unterstützter in Verwaltung 
zu nehmen (auch Ges. betr. die stadtbremische Armenpflege v. 1900 
* 13—16; cf. Einf. Ges. z. B. G. B. Art. 103, 139). 
IV. Kapitel: 
Vie Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben. 
A. Allgemeines. 
8 83. Das Bauwesen. 
Das Bauwesen ist Sache von Staat und Gemeinde, insofern 
sie selbst bauen — Bauwesen im engern Sinne —, und in- 
sofern sie die private Bautätigkeit beaufsichtigen — Baupolizei. 
I. Das Bauwesen im engeren Sinne des Staates und der 
Stadt Bremen — mit Ausnahme der Bauten für Häfen und Eisen- 
bahnen — untersteht der Baudeputation; sie teilt sich in die 5 Sub- 
deputationen für: 1. Allgemeine Bauverwaltung; 2. Hochbau; 
3. Straßenbau; 4. Wegbau und Blockländer Entwässerungsanstalt rc.; 
5. Wasserbau. Die Leitung und Ausführung der Bauten ist Sache 
der Baudirektion mit entsprechenden Abteilungen. 
Neben der Baudeputation besteht seit 1895 die Deputation 
für Regulierung der Baulinien für den speziellen, schon in 
die Baupolizei hinüberreichenden Zweck. (Ges. v. 23. Juni 1895 
S. 211).0 
II. Baupolizeibehörde für die Stadt Bremen ist die 
Polizeidirektion, für das Landgebiet der Landherr, doch kann der 
Senat Teile des engeren Landgebiets der Polizeidirektion unterstellen. 
(Bauordnung v. 1883 § 2). In Vegesack übt das Amt die Bau- 
polizei aus; in Bremerhaven ist sie dem Stadtrat überwiesen (V. v. 
25. März 1892 § 2 S. 51); für die Häfen, ihre Umgebung, Schiffs- 
werften, Trockendocks, Anlage von Dampfkesseln ist auch das Amt 
zuständig (V. v. 1892 § 3b, 4.) 
1) Ihr sind die in § 15—17 und § 20, 21 der Baudeputation über- 
tragenen Geschäfte überwiesen.
	        
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