Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Verordnung vom 29. März 1852 (S. 11) die Bürgerschaft für auf- 
gelöst. Gleichzeitig erließ er eine provisorische Wahlordnung!) für 
die Wahl einer neuen Bürgerschaft und andere provisorische Be- 
stimmungen gemäß seinen früheren Vorschlägen und dem Beschlusse 
der Bundesversammlung. Im Mai trat die neue Bürgerschaft zu- 
sammen. Eine gemeinschaftliche Deputation zur Revision der Ver- 
fassung wurde eingesetzt; an ihren Bericht2) knüpften sich längere 
Verhandlungen, die in allen Teilen zu Kompromissen führten. Die 
vom Senat angeregten Abänderungen, welche der Bundestag als das 
Mindestmaß des Notwendigen bezeichnet hatte, gaben die Grundlage 
für die Revision. Von einem Zurückgehen auf die Zustände vor 
1849 war nicht die Rede; den alten Staat mit seinem unfindbaren 
Herkommen, den herrschenden Korporationen und den aller politischen 
Rechte baaren Untertanen zurückzuführen, wäre ein unmöglicher 
Gedanke gewesen. Die Stürme von 1848 hatten einmal den alten 
Bau, den man bei den früheren Verfassungsgesetzgebungsversuchen 
möglichst hatte um= und ausbauen wollen, gründlich zerstört; er war 
nicht wieder herzustellen. Jetzt galt es nur, Mängel des neuen Baues 
zu beseitigen; ihn, soweit erforderlich, in Harmonie zu den veränderten 
Verhältnissen im übrigen Deutschland zu bringen. Ausmerzen der 
Konsequenzen der Volkssouveränität, Zurückdrängen des überwiegenden 
Einflusses der Bürgerschaft z. B. bei der Senatswahl in gleiche 
Linie mit den Rechten des Senats, Zuweisen der obrigkeitlichen 
Funktionen allein an den letzteren — das sind in Kürze die 
Neuerungen der Verfassung von 1854 gegenüber der von 1849. 
5. Die Verfassung vom 21. Februar 1854,. 
Die neue Verfassung wurde am 21. Februar 1854 mit folgenden 
sieben Nebengesetzen „zur Ausführung einzelner Bestimmungen derselben“ 
publiziert (Gesetzbl. S. 7—63): 
I. Gesetz, den Senat betreffend, 
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend, 
III. Gesetz, die Deputationen betreffend, 
1) Provisorische Bestimmungen, die Bürgerschaft betr. (S. 13 f.); ferner 
V. v. 3. Mai 1852 mit provisorischem Deputationsgesetz (S. 25 f.). 
2) Bericht in Verh. 1852 S. 250, 365; ferner Verh. 1853 S. 235, 289, 
323, 422 f.
	        
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