Verordnung vom 29. März 1852 (S. 11) die Bürgerschaft für auf-
gelöst. Gleichzeitig erließ er eine provisorische Wahlordnung!) für
die Wahl einer neuen Bürgerschaft und andere provisorische Be-
stimmungen gemäß seinen früheren Vorschlägen und dem Beschlusse
der Bundesversammlung. Im Mai trat die neue Bürgerschaft zu-
sammen. Eine gemeinschaftliche Deputation zur Revision der Ver-
fassung wurde eingesetzt; an ihren Bericht2) knüpften sich längere
Verhandlungen, die in allen Teilen zu Kompromissen führten. Die
vom Senat angeregten Abänderungen, welche der Bundestag als das
Mindestmaß des Notwendigen bezeichnet hatte, gaben die Grundlage
für die Revision. Von einem Zurückgehen auf die Zustände vor
1849 war nicht die Rede; den alten Staat mit seinem unfindbaren
Herkommen, den herrschenden Korporationen und den aller politischen
Rechte baaren Untertanen zurückzuführen, wäre ein unmöglicher
Gedanke gewesen. Die Stürme von 1848 hatten einmal den alten
Bau, den man bei den früheren Verfassungsgesetzgebungsversuchen
möglichst hatte um= und ausbauen wollen, gründlich zerstört; er war
nicht wieder herzustellen. Jetzt galt es nur, Mängel des neuen Baues
zu beseitigen; ihn, soweit erforderlich, in Harmonie zu den veränderten
Verhältnissen im übrigen Deutschland zu bringen. Ausmerzen der
Konsequenzen der Volkssouveränität, Zurückdrängen des überwiegenden
Einflusses der Bürgerschaft z. B. bei der Senatswahl in gleiche
Linie mit den Rechten des Senats, Zuweisen der obrigkeitlichen
Funktionen allein an den letzteren — das sind in Kürze die
Neuerungen der Verfassung von 1854 gegenüber der von 1849.
5. Die Verfassung vom 21. Februar 1854,.
Die neue Verfassung wurde am 21. Februar 1854 mit folgenden
sieben Nebengesetzen „zur Ausführung einzelner Bestimmungen derselben“
publiziert (Gesetzbl. S. 7—63):
I. Gesetz, den Senat betreffend,
II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend,
III. Gesetz, die Deputationen betreffend,
1) Provisorische Bestimmungen, die Bürgerschaft betr. (S. 13 f.); ferner
V. v. 3. Mai 1852 mit provisorischem Deputationsgesetz (S. 25 f.).
2) Bericht in Verh. 1852 S. 250, 365; ferner Verh. 1853 S. 235, 289,
323, 422 f.