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Den Staat bei dieser Aufgabe zu unterstützen, ist Sache der Handels—
kammer. Bei der Beaufsichtigung und Verwaltung der dem Handel
dienenden Einrichtungen ist sie beteiligt durch Ausschüsse ihrer Mit—
glieder mit Mitgliedern des Senats, die als Behörden staatliche
Verwaltung führen und so die Handelskammer mit dem staatlichen
Organismus unmittelbar verbinden. Rein obrigkeitliche Behörde ist
die Senatskommission für Handelssachen,; ihr ist die obere
Aufsicht über die Börse übertragen, die unmittelbare Aufsicht führt
die Handelskammer (Reichs-Börsengesetz § 1).
Für die Börse und ihre Einrichtungen gilt jetzt das Börsen-
gesetz vom 22. Juni 1896, dazu die vom Senat genehmigte Börsen-
ordnung v. 22. Dez. 1896 (S. 2).
Gemeinschaftliche Behörden aus Mitgliedern des Senats
und der Handelskammer für bestimmte Verwaltungszwecke sind:
1. Die Behörde für Handelshülfsgeschäfte (Verf. § 101;
Handelskammergesetz § 35 n. 1; bis 1872 hieß sie Behörde für das
gesamte Maklerwesen). Ihr unterstehen die „Handelsbeamten,“’1)
Personen, welche eines der Handelshülfsgewerbe betreiben, deren
Betrieb zwar in der Regel jedem frei ist, denen aber infolge ihrer
öffentlichen Bestellung und Beeidigung besondere Glaubwürdigkeit und
Zuverlässigkeit zugemessen wird (gemäß dem Vorbehalt der Reichs-
gewerbeordnung § 36, auch § 53, 78). Beamte sind sie nicht, sie
führen keine staatlichen Geschäfte. Dazu gehören: Die beeidigten
Börsenmaklers) — gewählt von der Handelskammer, bestätigt vom
Senat (Handelskammergesetz § 41 Abs. 3, 42) — die beeidigten
Buchhalter — vom Senat nach Anhörung der Handelskammer er-
nannt § 41 Abs. 4 —, die Dispacheure, Handelschemiker, Gütermesser,
Güterbesichtiger,) Rojer, Probenzieher für Zucker,!) Holzmesser und
Holzwägerö) — diese letzteren sämtlich vom Senat aus einem Vor-
schlag der Behörde gewählt (Handelskammergesetz § 41 Abs. 2, 42).
1) Der Ausdruck Handelsbeamte in Prot. v. 1848 Bd. I S. 207.
2) Für sie: V. betr. die beeidigten Börsenmäkler v. 3. Januar 1904
(S. 3); Gebührentaxe das. S. 9.
3) V. betr. die beeidigten Güterbesichtiger v. 3. Januar 1904; bestellt
als Sachverständige für die Fälle der § 438, 608, 609 Handelsgesetzbuch u. ä.
4) V. v. 28. April 1898 (S. 49).
5) V. v. 25. Dezember 1895 (S. 269).