Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Den Staat bei dieser Aufgabe zu unterstützen, ist Sache der Handels— 
kammer. Bei der Beaufsichtigung und Verwaltung der dem Handel 
dienenden Einrichtungen ist sie beteiligt durch Ausschüsse ihrer Mit— 
glieder mit Mitgliedern des Senats, die als Behörden staatliche 
Verwaltung führen und so die Handelskammer mit dem staatlichen 
Organismus unmittelbar verbinden. Rein obrigkeitliche Behörde ist 
die Senatskommission für Handelssachen,; ihr ist die obere 
Aufsicht über die Börse übertragen, die unmittelbare Aufsicht führt 
die Handelskammer (Reichs-Börsengesetz § 1). 
Für die Börse und ihre Einrichtungen gilt jetzt das Börsen- 
gesetz vom 22. Juni 1896, dazu die vom Senat genehmigte Börsen- 
ordnung v. 22. Dez. 1896 (S. 2). 
Gemeinschaftliche Behörden aus Mitgliedern des Senats 
und der Handelskammer für bestimmte Verwaltungszwecke sind: 
1. Die Behörde für Handelshülfsgeschäfte (Verf. § 101; 
Handelskammergesetz § 35 n. 1; bis 1872 hieß sie Behörde für das 
gesamte Maklerwesen). Ihr unterstehen die „Handelsbeamten,“’1) 
Personen, welche eines der Handelshülfsgewerbe betreiben, deren 
Betrieb zwar in der Regel jedem frei ist, denen aber infolge ihrer 
öffentlichen Bestellung und Beeidigung besondere Glaubwürdigkeit und 
Zuverlässigkeit zugemessen wird (gemäß dem Vorbehalt der Reichs- 
gewerbeordnung § 36, auch § 53, 78). Beamte sind sie nicht, sie 
führen keine staatlichen Geschäfte. Dazu gehören: Die beeidigten 
Börsenmaklers) — gewählt von der Handelskammer, bestätigt vom 
Senat (Handelskammergesetz § 41 Abs. 3, 42) — die beeidigten 
Buchhalter — vom Senat nach Anhörung der Handelskammer er- 
nannt § 41 Abs. 4 —, die Dispacheure, Handelschemiker, Gütermesser, 
Güterbesichtiger,) Rojer, Probenzieher für Zucker,!) Holzmesser und 
Holzwägerö) — diese letzteren sämtlich vom Senat aus einem Vor- 
schlag der Behörde gewählt (Handelskammergesetz § 41 Abs. 2, 42). 
1) Der Ausdruck Handelsbeamte in Prot. v. 1848 Bd. I S. 207. 
2) Für sie: V. betr. die beeidigten Börsenmäkler v. 3. Januar 1904 
(S. 3); Gebührentaxe das. S. 9. 
3) V. betr. die beeidigten Güterbesichtiger v. 3. Januar 1904; bestellt 
als Sachverständige für die Fälle der § 438, 608, 609 Handelsgesetzbuch u. ä. 
4) V. v. 28. April 1898 (S. 49). 
5) V. v. 25. Dezember 1895 (S. 269). 
 
	        
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