Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Behörde hat die nächste Aufsicht über diese Angestellten, deren 
Dienstanweisungen auf ihren Bericht vom Senat erlassen werden; 
der Senat entläßt sie nach Vernehmung der Behörde (8 43, 44; 
auch Gewerbeordnung 8 53 über die Zurücknahme der Bestellung). 
2. Die Behörde für den Wasserschout, die Seefahrt— 
schule und das Lotsenwesen:; bei ihr sind den Mitgliedern aus 
Senat und Handelskammer zwei Seeschiffer mit gleicher Berechtigung 
wie die kaufmännischen Mitglieder zugesellt (Handelskammergesetz 
§ 35 n. 2; § 36). Unter ihrer Aufsicht stehen vor allem: 
a) die Seefahrtschule. Über Anstellung der Lehrer Handels- 
kammergesetz § 41 Abs. 1; 
b) die Seemannsämter gemäß Reichs-Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902. Als solche fungieren der Wasserschout in Bremen 
und Bremerhaven, der Gehülfe des Wasserschouts in Vegesack 
(Ausführungsverordnung zur Seemannsordnung vom 22. März 
1903 S. 15); 
c) das Lotsenwesen. Die Seelotsen sind zu der Bremischen 
Seelotsengesellschaft mit Sitz in Bremerhaven vereinigt gemäß 
den Bestimmungen der Lotsenordnung für die Bremische See- 
lotsen-Gesellschaft vom 1. April 1897 (S. 31). Der Lotsen- 
kommandeur ist Beamter mit festem Gehalt (Verh. 1903 
S. 935); die andern Lotsen haben nur Anteil am Gesellschafts- 
Gewinn. Die Bremer Lotsengesellschaft ist mit der Preußischen 
in Geestemünde und der Oldenburgischen in Blexen zu einer 
Erwerbsgemeinschaft verbunden. — Für die Flußlotsen V. vg 
4. Juli 1894 (S. 233). 
3. Die Behörde für das Auswanderungswesen. Für 
das Auswanderungswesen jetzt Reichsgesetz vom 9. Juni 1897; dazu 
Ausführungsverordnung v. 16. März 1898 (S. 23), durch welche 
der Behörde für das Auswanderungswesen die Befugnisse der höheren 
Verwaltungsbehörde überwiesen sind (8§ 2). 
Der Behörde untersteht außerdem das Schiffsvermessungs- 
amt, die Vermessungsbehörde gemäß Reichs-Schiffsvermessungsordnung 
v. 1. März 1895; Ausf. V. v. 27. Dez. 1872; 27. Sept. 1888. 
Für die Binnenschiffahrt auf der Weser besteht die Aichbehörde in 
Bremen gemäß Aichordnung v. 25. Juli 1901 (S. 153).
	        
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