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Die Behörde hat die nächste Aufsicht über diese Angestellten, deren
Dienstanweisungen auf ihren Bericht vom Senat erlassen werden;
der Senat entläßt sie nach Vernehmung der Behörde (8 43, 44;
auch Gewerbeordnung 8 53 über die Zurücknahme der Bestellung).
2. Die Behörde für den Wasserschout, die Seefahrt—
schule und das Lotsenwesen:; bei ihr sind den Mitgliedern aus
Senat und Handelskammer zwei Seeschiffer mit gleicher Berechtigung
wie die kaufmännischen Mitglieder zugesellt (Handelskammergesetz
§ 35 n. 2; § 36). Unter ihrer Aufsicht stehen vor allem:
a) die Seefahrtschule. Über Anstellung der Lehrer Handels-
kammergesetz § 41 Abs. 1;
b) die Seemannsämter gemäß Reichs-Seemannsordnung vom
2. Juni 1902. Als solche fungieren der Wasserschout in Bremen
und Bremerhaven, der Gehülfe des Wasserschouts in Vegesack
(Ausführungsverordnung zur Seemannsordnung vom 22. März
1903 S. 15);
c) das Lotsenwesen. Die Seelotsen sind zu der Bremischen
Seelotsengesellschaft mit Sitz in Bremerhaven vereinigt gemäß
den Bestimmungen der Lotsenordnung für die Bremische See-
lotsen-Gesellschaft vom 1. April 1897 (S. 31). Der Lotsen-
kommandeur ist Beamter mit festem Gehalt (Verh. 1903
S. 935); die andern Lotsen haben nur Anteil am Gesellschafts-
Gewinn. Die Bremer Lotsengesellschaft ist mit der Preußischen
in Geestemünde und der Oldenburgischen in Blexen zu einer
Erwerbsgemeinschaft verbunden. — Für die Flußlotsen V. vg
4. Juli 1894 (S. 233).
3. Die Behörde für das Auswanderungswesen. Für
das Auswanderungswesen jetzt Reichsgesetz vom 9. Juni 1897; dazu
Ausführungsverordnung v. 16. März 1898 (S. 23), durch welche
der Behörde für das Auswanderungswesen die Befugnisse der höheren
Verwaltungsbehörde überwiesen sind (8§ 2).
Der Behörde untersteht außerdem das Schiffsvermessungs-
amt, die Vermessungsbehörde gemäß Reichs-Schiffsvermessungsordnung
v. 1. März 1895; Ausf. V. v. 27. Dez. 1872; 27. Sept. 1888.
Für die Binnenschiffahrt auf der Weser besteht die Aichbehörde in
Bremen gemäß Aichordnung v. 25. Juli 1901 (S. 153).