Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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2. Für das Eisenbahnwesen im Bremischen Staatsgebiet 
maßgebend sind die mit Preußen und Oldenburg abgeschlossenen 
Staatsverträge. 
1. Das Verhältnis zum preußischen Staat und zur 
preußischen Eisenbahnverwaltung bestimmen die Verträge vom 30. Nov. 
1883 (abgedruckt 1884 S. 57 f.)1): 1. betreffend den Übergang der 
Bremischen Eisenbahnen auf den Preußischen Staat: 2. betreffend 
die im Bremischen Staatsgebiete belegenen Preußischen Eisenbahnen. 
Nach ersterem Vertrage trat Bremen an Preußen ab: 
a) die bisher auf gemeinschaftliche Rechnung betriebenen Bahnen 
von Wunstorf nach Bremen und von Bremen nach Geestemünde; 
b) die von Bremen erbaute Eisenbahn von ÜUlzen nach Langwedel; 
c) alle übrigen Bremen gehörigen Eisenbahnanlagen mit den in 
Art. 3 vorgesehenen Ausnahmen. Die Kapitalabfindung betrug 
36 000 000 (Art. 8). Um dieselbe Zeit erwarb Preußen 
die Eisenbahn der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft?) 
(Vertrag von 1879). 
Der zweite Vertrag regelt das Verhältnis zu den preußischen 
Bahnen im Bremer Gebiet für die Folgezeit. Bremen bleibt die 
Landeshoheit, Polizei und Rechtspflege in Bezug auf die im Bremischen 
Gebiet belegenen Bahnstrecken vorbehalten; doch verzichtet es auf das 
Besteuerungsrecht (Art. 3). Auf die Tarifbildung und Feststellung 
des Fahrplanes hat es keinen Einfluß (Art. 3 n. 5, dort auch Ein- 
schränkungen); Preußen wird die Verkehrs= und volkswirtschaftlichen 
Interessen Bremens nicht hinter die der eigenen Landesteile zurück- 
stellen (Art. 4).2) 
2. Für die Eisenbahn Oldenburg-Bremen gilt der Vertrag 
mit Oldenburg vom 8. März 1864 (abgedruckt 1865 S. 7 f). 
1) Vordem galten die Verträge v. 14. April 1845 die Anlegung einer 
Eisenbahn von Hannover nach Bremen betreffend, v. 28. Februar 1859 wegen 
Anlegung einer Eisenbahn von Bremen nach dem Ausfluß der Geeste; vom 
20. Mai 1870 betr. die Betriebsführung auf der Ülzen-Langwedler Eisenbahn; 
Vertrag zwischen Bremen und der Köln-Mindener Bahngesellschaft vom 
2./10 Mai 1871. 
2) Den Eigentumsübergang von Eisenbahnareal auf den Preußischen Staat 
erleichterte das Gesetz vom 17. Juli 1894 (S. 241). 
3) Eisenbahndirekrion in Bremen nicht bewilligt; doch soll die Einrede 
der Unzuständigkeit des Gerichts in Prozessen vor den Bremer Gerichten 
seitens der Bahnverwaltung nicht geltend gemacht werden. Verh. 1895 S. 87.
	        
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