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Darnach erteilte Bremen an Oldenburg die Befugnis zum Bau und
Betriebe der Bahn auf Bremischem Gebiet; die Anlagen in der
Stadt Bremen stellt Bremen selbst her (Art. 9); für die Benutzung
der Anlagen zahlt Oldenburg eine Zinsvergütung (Art. 14; teilweise
an Preußen zediert Art. 6 des Vertrages v. 1883). Fahrplan
und Tarif setzt Oldenburg fest (Art. 24); doch darf es die Bremischen
Stationen dabei nicht benachteiligen. Die Landeshoheit ist Bremen
vorbehalten (über Besteuerung Art. 16).
3. Im Betriebe des Bremischen Staates sind die stadtbremischen
Hafenbahnanlagen (Gebühren für ihre Benutzung 1. Juli 1894 S. 230;
geändert 9. Mai 1903 S. 66; Anwendung der Bahnordnung für die
Nebeneisenbahnen Deutschlands auf sie (V. v. 16. Dez. 1892 S. 258).1)
Ein Mitglied des Senats vertritt als Kommissar in Eisenbahn-
angelegenheiten den Bremischen Staat den Eisenbahnverwaltungen
gegenüber (2. Vertrag mit Preußen von 1883 Art. 3 n. 9).
§ 87. Gewerbe.
I. Gewerbepolizei. Sie begreift in sich die Beschränkungen
der Gewerbepolizei in öffentlichem Interesse.)
Die politischen Umwälzungen in den Jahren 1848, 1849 hatten
die Aufhebung der Beschränkungen des Gewerbebetriebes und der
Zunftverfassung trotz grundsätzlicher Anerkennung der Gewerbefreiheit
in der Verfassung von 1849 § 16 nicht zur Folge. Die Gewerbe-
ordnung für die Stadt Bremen vom 6. Oktober 1851 (S. 103) ließ
Zunftzwang und Innungsprivilegien unberührt. Erst die Verordnung
vom 4. April 1861 (S. 10; für das Landgebiet S. 12; für Vegesack,
Bremerhaven S. 89 f.) gab den Betrieb jedes Gewerbes in einer
Gemeinde des Bremischen Staates jedem Gemeindebürger frei. Die
Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 hob
auch diese Beschränkung auf.
1) Der Aktiengesellschaft „Bremisch-Hannoversche Kleinbahn“ zu Frank-
furt a. M. ist durch Gesetz v. 9. Aug. 1898 (S. 89) die Konzession zum Bau
und Betrieb der Kleinbahn Bremen-Tarmstedt erteilt. Für den Betrieb gelten
V. v. 25. September 1900 (S. 271) und 1. Oktober 1900 (S. 285).
2) Das Recht zum freien Gewerbebetrieb ist ein dem Einzelnen zustehendes
Privatrecht, dessen Verletzung im Wege der Zivilklage verfolgbare Ansprüche
zur Folge haben kann. So gegen Laband Bd. III S. 197 das Hanseat.
O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1900 N. 155; Entsch, des Reichsgerichts R. G.
N-d. 25 S. 331.