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Die Gewerbefreiheit ist jetzt gewährleistet durch die Reichs-
gewerbeordnung (Redaktion vom 30. Juni 1900).
Neben ihr kommen auf ihrem Gebiete landesrechtliche Vorschriften
dreifacher Art in Betracht: 1. zur Regelung der reichsgesetzlich aus-
genommenen Materien; 2. in Ausführung bestimmter Ermächtigungen,
die das Reichsgesetz der Landesgesetzgebung erteilt; 3. in Erlaß von
Bestimmungen zur Durchführung des Reichsgesetzes.
1. Von gewerblichen Tätigkeiten, auf welche das Reichsgesetz
keine Anwendung finden will (Gewerbeordnung § 0), sind zu nennen:
a) Die Fischerei. Über sie bestimmt das Fischereigesetz vom
27. Mai 1888 (S. 137; vorher Gesetz vom 5. November 1882
S. 123). Darnach ist die Ausübung der Fischerei — mit Aus-
nahme der Angelfischerei, die wie früher den Bürgern oder Ein-
wohnern der Stadt Bremen oder der Landgemeinden gestattet ist, —
nur den besonders Berechtigten erlaubt. Berechtigt sind im Fluß-
gebiet der Weser und Lesum bis Ende 1904 das Fischeramt in
Bremen, dann der Bremische Staat, in den übrigen nicht geschlossenen
Gewässern vorbehaltlich besonders festgestellter Privatrechte die Land-
gemeinden in ihrem Gebiete (§ 5); die Gemeinden dürfen den Fisch-
fang nicht freigeben, sondern üben ihn durch angestellte Fischer oder
Pächter aus (§ 6).7) Die Berechtigten sind in der Ausübung den
Einschränkungen des Gesetzes — Fischkarten, Schonzeit usw. — unter-
worfen. Für die Beaufsichtigung der Fischerei auf der Unterweser
Übereinkommen mit Preußen und Oldenburg: Bekanntmachung der
Polizeikommission des Senats v. 20. September 1898 (S. 100).
b) Der Betrieb öffentlicher Fähren auf der Weser ist
Staatsregal; er wird verpachtet (V. v. 6. August 1896, S. 126)
betr. Pflichten der Pächter).
Tc) Über den Vertrieb von Lotterielosen bestimmen die
Landesgesetze, soweit nicht die Gewerbeordnung selbst Vorschriften
enthält (§ 35; 56; 148 n. 4 usw.; ferner Bürgerl. Gesetzbuch § 763).
1) Über das frühere Fischrecht der Bürger: Kundige Rulle § 110. —
Vertrag mit dem Fischeramt: Verh. 1881 S. 383. — Über die Entwicklung
und Stellung des Fischeramtes: Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1902 N. 30
S. 41; auch N. 154 S. 252.
2) Für die Fischerei auf der Nordsee außerhalb der Küstengewässer gilt
die Internationale Konvention v. 6. Mai 1882; Reichsgesetz v. 30. April 1884;
dazu Bremische Ausführungsverordnung v. 1. Juni 1884 (S. 84).