Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten 
zwischen Senat und Bürgerschaft betreffend, 
V. Gesetz, die richterlichen Behörden betreffend, 
VI. Gesetz, die Entscheidung vom Kompetenzkonflikten zwischen 
Senat und Bürgerschaft betreffend, 
VII. Gesetz, die Handelskammer betreffend. 
Die beiden weiteren Ergänzungsgesetze, die Gewerbekammer und 
die Kammer für Landwirtschaft betreffend vom 2. April 1849 wurden 
aufrecht erhalten.)) 
Die Verfassung von 1854 ist noch heute in Geltung.2:) Sie 
ist jedoch unter Berücksichtigung inzwischen erfolgter Anderungen, um 
die Ubersichtlichkeit zu wahren, zusammen mit ihren Nebengesetzen 
zweimal neu publiziert: 
1) in der Redaktion vom 17. November 1875 (GEbl. 
S. 185—254) mit neun Nebengesetzen, wie oben aufgeführt. Anlaß 
gab die Gründung des Deutschen Reiches und die Notwendigkeit, 
die Verfassung mit der dadurch geschaffenen staatsrechtlichen Lage in 
Einklang zu bringen. 
2) in der Redaktion vom 1. Januar 1894 (Gbl. 
S. 1—61) mit sieben Nebengesetzen. Infolge der Reichsjustizgesetz- 
gebung wurden zwei der früheren Nebengesetze: das Gesetz V. die 
richterlichen Behörden betreffend, und VI. die Erledigung von Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betreffend, fort- 
gelassen. In dieser Publikation vom 1. Januar 1894 ist die Ver- 
fassung heute in Geltung.3) Seither ist sie nicht geändert; dagegen 
haben die Nebengesetze zahlreiche Anderungen erfahren. 
1) Ebenso das Gesetz die Einführung der Verfassung von 1849 betreffend. 
2) Auch die Publikation vom 1. Januar 1894 bezeichnet die Verfassung 
noch als vom 21. Februar 1854. Bei den beiden Redaktionen sind nur die 
Anderungen auf dem für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Weg durch- 
beraten und beschlossen; der übrige Text ist nur neu publiziert, so daß also 
bei einer Abweichung in diesem der Text von 1854 maßgebend sein würde. 
3) Für Hamburg gilt die „Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg“ 
vom 13. Okt. 1879 (vorher Verfassung vom 28. Sept. 1860). Für Lübeck: 
„Verfassung der freien und Hansestadt Lübeck“ vom 7. April 1875 (vorher 
v. 29. Dez. 1851).
	        
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