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3. Zur Ausführung der Reichsgewerbeordnung sind eine große
Anzahl die Zuständigkeit der Bremischen Behörden bestimmende Ver—
ordnungen vom Senat erlassen (jetzt vor allem V. v. 25. März
1892 (S. 49); V. v. 11. März 1898 (S. 18; zu Titel VD).
Höhere Verwaltungsbehörde ist im allgemeinen für das ganze
Gebiet die Gewerbekommission des Senats; für die Gewerbeinspektion
(bis 1898 Fabrikinspektion) besteht eine besondere Senatskommission.
Das Rekursverfahren in Gewerbesachen (8 20, 21 der Gewerbe—
ordnung) ist geregelt durch Gesetz vom 17. November 1869 (S. 81).
Darnach fungiert als Verwaltungsgericht die Senatskommission für
Rekursverfahren in Gewerbesachen (Gbl. 1869 S. 177).1) Der
Rekurs ist schriftlich bei der Behörde, die in erster Instanz entschieden
hat, einzubringen. Die Verhandlung vor der Senatskommission ist
öffentlich, mündlich; Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig. Zeugen
und Sachverständige können unter Strafandrohung geladen, nach Er-
messen der Kommission auch beeidigt werden.
II. Für die Pflege des Gewerbewesens bestehen als
staatliche Organe Gewerbekonvent und Gewerbekammer (oben § 37
S. 101 f.). Die Mitglieder der letzteren bilden als gemeinschaftliche
Behörden mit Senatsmitgliedern die Behörde für Gewerbeangelegen-
heiten, für das Gewerbemuseum (Gesetz betr. die Gewerbekammer
34, 35 f.).
8 88. Die Candwirtschaft.
Der Förderung der Landwirtschaft diente die Ordnung der Rechts-
verhältnisse des bäuerlichen Grundbesitzes im vorigen Jahrhundert
durch Befreiung desselben vom Meierrecht und andern dinglichen
Lasten, sowie durch Teilung der Gemeinheiten und Verkoppelung.
Jetzt gelten darüber: die Ablösungsordnung vom 8. Juli 1850, das
Gesetz betr. das Höferecht im Landgebiet — vorher betr. die Rechts-
verhältnisse des Grundbesitzes im Landgebiet — vom 14. Mai 1890,
nach Gew. O. 8§ 46. Ferner landesgesetzliche Ausnahme dom Bedürfnisnachweis
für sogen. Wirtschaften mit halber Konzession bei Übergang auf einen Nach-
folger V. v. 1902 81 n. 1. — Über Stellvertreter Gew. Ordnung § 45.
1) Das Verfahren findet auch in Sachen der eingeschriebenen Hülfskassen
und Krankenversicherungssachen Anwendung V. v. 5. Jannar 1893 §#6.