Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

—226 
Die nächste Aufsicht und Verwaltung ihrer Schulangelegenheiten 
besorgt jede Gemeinde selbst durch ihren Schulvorstand, bestehend aus 
dem Gemeindevorsteher, dem Prediger und mehreren vom Gemeinde- 
ausschuß gewählten Schulältesten (Ges. § 6). Der Schulvorstand 
hat die Rechnungsführung (§ 11). 
Die Schullasten trägt teils der Staat, teils die Gemeinde. 
Das Gesetz unterscheidet: die Aufwendungen für Zahlung der Lehrer- 
gehalte, Anschaffung und Instandhaltung der Lehrmittel werden 
zunächst durch das Schulgeld und, soweit dies nicht ausreicht, durch 
Staatszuschuß gedeckt (§ 3). Alle andern Unkosten, vor allem also 
die der Herstellung und Unterhaltung des Schulgebäudes, hat die 
Gemeinde zu tragen (Ges. § 1, 3, 11). 
V. Es besteht allgemeine Schulpflicht mit gesetzlichem 
Zwang: für die Stadt Bremen eingeführt durch die noch geltende 
V. v. 19. Januar 1844 (S. 10);1) für Bremerhaven gilt die V. v. 
31. Mai 1881 (S. 45); für Vegesack V. v. 23. Dez. 1866 (S. 181); 
für das Landgebiet Ges. v. 2. März 1889 § 22—30 (S. 55); ferner 
für das ganze Staatsgebiet Gesetz betr. den Unterrichtszwang für 
taubstumme Kinder v. 1. Juli 1898 S. 71). Die Schulpflicht dauert 
vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr 
(Ges. betr. die Aufnahme und Entlassung der Schüler in den Volks- 
schulen der Stadt Bremen vom 7. Juni 1872 (S. 46): vom 1. April 
nach vollendetem sechsten bis 1. April nach vollendetem vierzehnten Jahre). 
Befreiung bei anderweitigem, genügenden Unterricht; Abkürzung oder 
Verlängerung der Schulzeit ausnahmsweise durch die Senatskommission. 
Zur Erzwingung des Schulbesuches der Kinder, welche Volksschulen?) 
besuchen, enthalten obige Gesetze Strafbestimmungen; bei beharrlicher 
Versäumnis kann auch zwangsweise Zuführung der Kinder erfolgen. 
Der allgemeinen Schulpflicht entspricht die Pflicht des Staates 
und der Gemeinden, für geeignete Unterrichtsanstalten Sorge zu tragen. 
Sie erfüllen die Pflicht durch Gründung von Volksschulen und errichten 
1) Schon vordem Anordnungen zur Förderung des Schulbesuches: so 
V. v. 23. Mai 1825 (S. 19); auch die Bestellung von Schulpflegern sollte unter 
anderm dem Zweck dienen (V. v. 30. Dezember 1822 S. 30). 
2) Volksschulen sind nach der Definition des Gesetzes v. 7. Juni 1872 alle 
Schulen, in denen das Schulgeld weniger als einen Taler monatlich beträgt. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.