Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

2. Private Religionsgesellschaften mit Korporationsrechten; solche 
hat der Senat verliehen unter andern der israelitischen Gemeinde, der 
Baptisten-Gemeinde. Nach dem Bürgerl. Gesetzbuch erwerben religiöse 
Vereinigungen Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister 
(§21; Einspruch der Verwaltungsbehörde § 61). 
3. Religionsgesellschaften ohne Korporationsrechte. Die Rechte 
öffentlicher Religionsgesellschaften stehen diesen letzten beiden Arten 
nicht zu; seine Aufsichtsbefugnisse kann der Senat auch ihnen gegen- 
über zur Anwendung bringen. 
Zur Bildung neuer Gemeindeverbände der anerkannten Religions- 
gesellschaften hat der Senat kraft seines Oberaufsichtsrechtes Genehmigung 
zu erteilen.)) 
Niemand braucht überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzu- 
gehören. Es gilt Glaubens= und Gewissensfreiheit (Verf. § 12; auch 
Reichsgesetz v. 3. Juli 1869). Vorschriften über den Austritt aus 
der Kirche und Religionswechsel fehlen. 
II. Die evangelische Kirche steht nach der geschichtlichen 
Entwicklung in Deutschland in enger Beziehung zum Staat. Der 
Landesherr hat nicht nur die äußere Kirchenhoheit, er ist zugleich 
Träger der Kirchengewalt, des inneren Kirchenregimentes. Darnach 
sind in Bremen Senat und Bürgerschaft gemeinsam Träger der 
Kirchengewalt;?:) die Ausübung „des protestantischen Epis- 
kopatrechtes in herkömmlicher Weise“, unbeschadet der be- 
Deutschland eine öffentlich-rechtliche. Die Katholiken bildeten schon vor der 
Verfassung eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Der Senat hatte 
ihnen die St. Johanniskirche zugewiesen und einen Kirchenvorstand ursprünglich 
eingesetzt. Jetzt beaufsichtigt der Senat die Vermögensverwaltung; die Geist- 
lichen haben ihm ihre Berufung nachzuweisen und werden durch ein Reskript von 
ihm anerkannt. In kirchlicher Beziehung ist es Missionsgebiet und unterstehen 
die Geistlichen dem Bischof von Osnabrück als Provikar der nordischen Mis- 
sionen. — Die römisch-katholische Kirche als solche mit ihren Rechtsinstitutionen 
ist nicht anerkannt. Das für Hamburg in Hans. G. Ztg. 1898 N. 8 S. 28 
Ausgeführte gilt entsprechend. 
1) Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1886 N. 115 S. 206. 
2) cf. Das oben § 4 über den Träger der Staatsgewalt Gesagte. Auch 
Friedberg, Kirchenrecht § 78 Anm. 1, evangel. Verfassungsrecht §9 S. 102 
sieht als Träger des Kirchenregiments in Bremen Senat und Bürgerschaft an.
	        
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