2. Private Religionsgesellschaften mit Korporationsrechten; solche
hat der Senat verliehen unter andern der israelitischen Gemeinde, der
Baptisten-Gemeinde. Nach dem Bürgerl. Gesetzbuch erwerben religiöse
Vereinigungen Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister
(§21; Einspruch der Verwaltungsbehörde § 61).
3. Religionsgesellschaften ohne Korporationsrechte. Die Rechte
öffentlicher Religionsgesellschaften stehen diesen letzten beiden Arten
nicht zu; seine Aufsichtsbefugnisse kann der Senat auch ihnen gegen-
über zur Anwendung bringen.
Zur Bildung neuer Gemeindeverbände der anerkannten Religions-
gesellschaften hat der Senat kraft seines Oberaufsichtsrechtes Genehmigung
zu erteilen.))
Niemand braucht überhaupt einer Religionsgemeinschaft anzu-
gehören. Es gilt Glaubens= und Gewissensfreiheit (Verf. § 12; auch
Reichsgesetz v. 3. Juli 1869). Vorschriften über den Austritt aus
der Kirche und Religionswechsel fehlen.
II. Die evangelische Kirche steht nach der geschichtlichen
Entwicklung in Deutschland in enger Beziehung zum Staat. Der
Landesherr hat nicht nur die äußere Kirchenhoheit, er ist zugleich
Träger der Kirchengewalt, des inneren Kirchenregimentes. Darnach
sind in Bremen Senat und Bürgerschaft gemeinsam Träger der
Kirchengewalt;?:) die Ausübung „des protestantischen Epis-
kopatrechtes in herkömmlicher Weise“, unbeschadet der be-
Deutschland eine öffentlich-rechtliche. Die Katholiken bildeten schon vor der
Verfassung eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft. Der Senat hatte
ihnen die St. Johanniskirche zugewiesen und einen Kirchenvorstand ursprünglich
eingesetzt. Jetzt beaufsichtigt der Senat die Vermögensverwaltung; die Geist-
lichen haben ihm ihre Berufung nachzuweisen und werden durch ein Reskript von
ihm anerkannt. In kirchlicher Beziehung ist es Missionsgebiet und unterstehen
die Geistlichen dem Bischof von Osnabrück als Provikar der nordischen Mis-
sionen. — Die römisch-katholische Kirche als solche mit ihren Rechtsinstitutionen
ist nicht anerkannt. Das für Hamburg in Hans. G. Ztg. 1898 N. 8 S. 28
Ausgeführte gilt entsprechend.
1) Urteil des Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1886 N. 115 S. 206.
2) cf. Das oben § 4 über den Träger der Staatsgewalt Gesagte. Auch
Friedberg, Kirchenrecht § 78 Anm. 1, evangel. Verfassungsrecht §9 S. 102
sieht als Träger des Kirchenregiments in Bremen Senat und Bürgerschaft an.