Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze ist aus gesetz- 
gebungstechnischen Rücksichten erfolgt. In die erstere sind die grund- 
legenden, auf die Dauer berechneten Bestimmungen aufgenommen. 
Die Details, bei denen leichter Abänderungen erfolgen, sind in die 
Nebengesetze gewiesen, für welche die erschwerenden Vorschriften über 
Verfassungsänderungen nicht gelten. Für Auslegung von Verfassung 
und Nebengesetzen wird festzuhalten sein, daß der Gesetzgeber die 
letzteren zur Ergänzung der ersteren, das Ganze als Einheit gedacht 
und gewollt hat. · 
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