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die Teilbeträge werden Inhaberpapiere ausgestellt; diese können durch
Eintragung in das Staatsschuldbuch in Buchforderungen umgewandelt
werden gemäß dem Gesetz betr. das Staatsschuldbuch v. 2. Dez. 1898
(S. 131; Regulativ v. 26. Februar 1899 S. 20). Die Aussicht
über das Staatsschuldenwesen hat die Finanzdeputation; sie berichtet
jährlich über den Stand der Staatsschuld (Dep. Gesetz § 23, 37).
§J 92. Die Einnahmen des Staates.
I. Die Einnahmen des Staates scheiden sich in:
1. Privatrechtliche Einnahmen aus privatwirtschaftlicher
Tätigkeit des Staates. Hierher gehören die Einkünfte des Staats-
vermögens: Miete, Pacht von Staatsgrundstücken, Meierzinsen, Pacht-
erträge der Fischerei, öffentlicher Fähren usw.; ferner die Überschüsse
aus staatlichen Gewerbebetrieben: Ratskeller, Gas= und Elektrizitäts-
werk u. a. Grundsätzlich sind hier die Normen des Privatrechts
maßgebend und erfolgt die Beitreibung im Wege des Prozesses.
2. Offentliche Einnahmen. Zu diesen rechnen die Ein-
nahmen vom Reich als Anteil Bremen's am Ertrage der Reichs-
steuern und Zölle gemäß den Reichsgesetzen; ferner Geldstrafen, bei
deren Auferlegung das Finanzinteresse nicht mitspricht, vor allem
dann die öffentlichen Abgaben, die der Staat kraft seiner
Finanzhoheit erhebt. Gegenüber jenen vorgenannten Einnahmen sind
sie von der Bestimmung der Staatsorgane allein abhängig und bilden
daher den Regulator des Staatshaushaltes.
Auf die öffentlichen Abgaben im weitesten Sinne bezieht sich
die Bestimmung der Verfassung (§ 58 f.), daß ihre Feststellung,
Abänderung oder Aufhebung, ihre Verteilungs= und Erhebungsweise,
Erlaß und Milderung zum gemeinschaftlichen Wirkungskreis von
Senat und Bürgerschaft gehören. Die öffentlichen Abgaben scheiden
sich wieder in:!)
1. die Gebühren für eine Amtstätigkeit im Interesse des
Zahlungspflichtigen — Polizeigebühren, Gerichtsgebühren —
Ô
) Über die Unterscheidung: O. Mayer, Verwaltungsrecht § 27 S. 387;
auch Entsch, des Hans. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1891 n. 147.