Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

237 
9) Die Erleuchtungssteuer in der Stadt Bremen und im 
Landgebiet, soweit auf öffentliche Kosten Straßenbeleuchtung statt- 
findet, erhoben von den Eigentümern nach Grund= und Gebänudesteuer- 
wert und von Mietern in Prozenten des Mietzinses gemäß Gesetz 
vom 18. Juli 1899 (S. 411). 
h) Die Wassersteuer in der Stadt Bremen und in den an 
die Wasserleitung angeschlossenen Teilen des Landgebietes, bemessen 
entsprechend der Erleuchtungssteuer gemäß Gesetz v. 2. Juli 1902 
(S. 115) §3—5. 
i) Die Kanalsteuer in der Stadt Bremen, ebenso der Er- 
leuchtungssteuer entsprechend bemessen, Gesetz vom 20. Dezember 1899 
(S. 311). 
Zu den indirekten Abgaben werden gerechnet: 
a) Die Erbschafts= und Schenkungsabgabe gemäß 
Gesetz vom 18. Juli 1899 (S. 399). 
b) Die Abgabe von Veräußerungen von Grundstücken 
und von Versteigerungen: Gesetz vom 18. Juli 1899 (S. 416). 
J) Die Schiffahrtsabgabe: Gesetz betr. die Aufbringung 
der Mittel für die Korrektion der Unterweser vom 29. März 1895 
(S. 47). 
d) Stempelabgaben: Gesetz vom 25. Dez. 1896 (S. 171). 
e) Eine Reihe von Luxussteuern!) gemäß Gesetz betreffend 
verschiedene indirekte Abgaben vom 22. März 1896 (S. 51): Staat- 
liche Steuer auf Maskenbälle, Nachtigallen; stadtbremische auf Pferde, 
Lustfuhrwerke, Hunde, Billards, Kegelbahnen. 
f) Einfuhrabgabe von Bier in die Stadt Bremen: Gesetz 
vom 15. Mai 1901 (S. 64). 
Die Veranlagung und Erhebung der Steuern geschieht durch 
das Generalsteueramt in Bremen und die Steuerämter in Vegesack 
und Bremerhaven. Die Leitung des Steuerwesens hat die Steuer- 
deputation. Sie entscheidet gemäß den näheren Bestimmungen 
der Steuergesetze über Reklamationen (bis 1892 besondere Reklamations- 
deputation); gegen ihre Entscheidung kann regelmäßig in bestimmter 
  
1) Auf Grund der V. v. 28. März 1814 (S. 76) wird von Schaustellungen 
und Konzerten eine Abgabe „zum Besten der milden Stiftungen“ erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.