Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Wird das Budget nicht rechtzeitig vor Beginn des Rechnungs- 
jahres festgestellt, so kann die Finanzdeputation den Einzelverwaltungen 
Zahlungen bis zum vierten Teil des vorigjährigen Ansatzes der 
ordentlichen Ausgaben, bei erfolgter spezieller Bewilligung auch 
verhältnismäßig mehr anweisen (Deputationsgesetz § 34). Für den 
Fall des Nichtzustandekommens des Budgets infolge eines Verfassungs- 
konfliktes fehlt es an einer Bestimmung. Die Finanzwirtschaft steht 
dann nicht still. Es ist davon auszugehen, daß weder Senat noch 
Bürgerschaft durch Verweigerung der Budgetgenehmigung einseitig die 
Gesetze ändern können. Die gesetzlich festgelegten Einnahmen, jetzt 
also die Mehrzahl der Steuern, werden weiter erhoben; die Ausgaben, 
für welche Rechtstitel bestehen, z. B. Beamtengehalte, müssen gemacht 
werden; andere Ausgaben gehen auf die Verantwortlichkeit der 
Behörden.)) 
Die Budgetperiode ist eine einjährige; das Rechnungsjahr beginnt 
mit dem 1. April (Gesetz betr. Verlegung des Rechnungsjahres vom 
27. April 1884). · 
Die Entwerfung des Budgets ist Sache der Finanzdeputation, 
der zu diesem Zwecke die Spezialbudgets rechtzeitig von den einzelnen 
Verwaltungen einzuliefern sind (Dep. Ges. § 42). Durch Anderungen 
materiell auf die Spezialbudgets einwirken kann die Finanzdeputation 
nicht; sie kann nur eine Verständigung mit der Ressortbehörde darüber 
versuchen und eventuell Senat und Bürgerschaft berichten. Den 
Entwurf des Generalbudgets legt die Finanzdeputation mit einem 
Begleitbericht bis zum 15. Februar Senat und Bürgerschaft vor 
(Dep. Ges. § 28). Ein Separatbudget über außerordentliche Ver- 
wendungen braucht erst im Anfang des Rechnungsjahres aufgestellt 
zu werden. Über die Grundsätze bei Aufstellung des Budgets: 
Verh. 1891 S. 27. 
Anträge auf Nachbewilligungen sind, bevor sie an die Bürger- 
schaft gelangen, der Finanzdeputation zur gutachtlichen Außerung 
mitzuteilen (Dep. Ges. § 30). 
1) So Laband, Bd. IV § 131; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht § 205 
S. 682 f. Für Hamburg v. Melle, a. a. O. S. 137. In Lübeck ausdrückliche 
Verfassungsbestimmung in obigem Sinn Art. 51 n. 3.
	        
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