Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Im Anfang des neuen Rechnungsjahres legt die Finanzdeputation 
eine Generalabrechnung über Einnahmen und Ausgaben der General— 
kasse im letzten Jahre mit einem Begleitbericht Senat und Bürger— 
schaft vor (Dep. Gesetz 8 31). Diese Generalabrechnung hat nicht 
die. Bedeutung einer Rechnungslegung zur Rechnungsprüfung und 
Entlastung im einzelnen, sie soll den Nachweis der budgetmäßigen 
Verwaltung, das Resultat des Exempels des Budgets enthalten; mit 
ihr verbinden sich daher die Anträge auf nachträgliche Genehmigung 
von Etatsüberschreitungen. 
II. Die Finanzdeputation ist, ohne selbst eine Spezialverwaltung 
zu führen,!) Aufsichts= und Kontrollbehörde für das gesamte Finanz- 
wesen des Staates. Ihre allgemeine Aufgabe ist es, auf die Er- 
haltung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben zu 
achten und bei auffallenden Veränderungen an Senat und Bürger- 
schaft sofort darüber zu berichten. Die Generalkasse untersteht ihr 
zunächst, ebenso das Staatsschuldenwesen. Sie überwacht die Ver- 
anlagung und Erhebung der Steuern, und alle gemeinschaftlichen 
Verwaltungen nach der finanziellen Seite und kann zu dem Zweck 
Bücher und Kassen ihrer Beamten revidieren. Diese Überwachungs- 
befugnis gibt ihr nicht die Stellung der vorgesetzten Behörde, das 
Recht zum Eingriff in die Verwaltung anderer Deputationen; über 
vorgefundene Mißstände, die sie nicht abstellen kann, berichtet sie dem 
Senat (Dep. Gesetz § 27, 33). 
Die Generalkasse ist die Zentralstelle aller Einnahmen und 
Ausgaben des Staates. Letztere dürfen nur gemäß dem Budget 
erfolgen; zwei Mitglieder der Finanzdeputation — ein Senatsmitglied, 
ein bürgerschaftliches — als Kasseninspektoren erteilen nach Maßgabe 
des Budgets den einzelnen Ressorts die grundlegenden Zahlungs- 
mandate (Dep. Gesetz § 34, 35). Die Auszahlungen selbst innerhalb 
des Fonds erfolgen nur auf von dem Rechnungsführer ausgestellte, 
bei den Deputationen vom Vorsitzer mitunterzeichnete, Anweisungen 
(Dep. Gesetz § 44; Näheres: Regulativ für die Rechnungsführer der 
öffentlichen Verwaltungen und ihr Verhältnis zur Generalkasse vom 
15. Nov. 1887 (S. 120; auch 1901 S. 8; 1902 S. 214). 
) In Hamburg (Verwaltungsgesetz v. 1896 § 24) verwaltet die Finanz= 
deputation auch das staatliche Finanzvermögen, Grundeigentum, Forsten usw.; 
ebenso in Lübeck.
	        
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