Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Finanzdeputation hat ferner die Stellung eines Rechnungs- 
hofes; nach Schluß des Rechnungsjahres nimmt sie die Rechnungs- 
kontrolle vor. Zu diesem Zwecke werden ihr die Schlußrechnungen 
sämtlicher Verwaltungen mit Belegen zur Prüfung zugestellt, die der 
Deputationen nach Revision in der Deputation gemäß Deputations- 
gesetz § 45 (das. § 32). Die Finanzdeputation gibt sie nach Prüfung, 
wenn nötig mit Kritik, weiter an den Senat, der nach Prüfung und 
Richtigbefund die Zuschreibung der Rechnung erledigt (Dep. Gesetz 
§ 32). Die Zuschreibung enthält die Anerkennung der Richtigkeit 
der Rechnung, damit die im Gesetz nicht besonders hervorgehobene 
Entlastung der Rechnungsführer, den Schlußakt der Finanzverwaltung 
der Ressorts.
	        
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