Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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III. Abschnitt: 
Die Herrschaftsobjekte. 
TDie Grundlagen des ötaates: öStaatsgebiet, 
Staatsvolk. 
I. Das Staatsgebiet. 
§ 5. 
Das Gebiet des Bremischen Staates hat einen Flächeninhalt 
von 25 669,38 ha; 1) es ist eingeteilt in die Stadt Bremen, die 
Hafenstädte Bremerhaven und Vegesack und das als Kreis organisierte 
Landgebiet. 
In dem Gebiet besitzt der Staat die — von dem Eigentum 
wohl zu scheidende — Gebietshoheit, kraft deren er darin seine 
Herrschaftsrechte ausüben kann.?) Eine Erweiterung des Gebietes ist 
seit Bestehen der Verfassung wiederholt durch die Verträge mit 
Hannover und Preußen betreffend Erweiterung des Bremerhaven- 
Distriktes erfolgt. 
II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und 
Staatsbürger. 
8 6. GSeschichtliches.) 
Eine bremische Staatsangehörigkeit, ein Staats bürgerrecht 
war der Zeit vor der Verfassung unbekannt. Es gab nur ein 
bremisches Stadtbürgerrecht und die Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, 
die dort Heimatsrecht verlieh. Das Bürgerrecht der Stadt Bremen 
unterschied man nach verschiedenen Klassen mit besonderen Rechten in: 
1) Das Nähere bei Buchenau, die freie Hansestadt Bremen und ihr 
Gebiet. 3. Aufl. 1900. 
2) Laband Bd. 1 §21 S. 172 f. 
3) Dünzelmann, Beiträge zur Bremischen Verfassungsgeschichte im Brem. 
Jahrbuch Bd. XVII I S. 1 f.
	        
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