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vermöge des Heimatsrechts demselben angehören. Bürger des Staats
ist jeder Genosse desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat“
(Art. 1 § 1, 2). Die Obrigkeitliche Bekanntmachung, das Gemeinde-
bürgerrecht betreffend, vom 1. Januar 1863 (S. 1) traf einheitliche
Bestimmungen über den Erwerb des Gemeindebürgerrechts in den
Bremischen Gemeinden, welches Heimatsrecht und damit die Staats-
genossenschaft in sich schloß. Sie beseitigte ferner die Schranken der
Freizügigkeit und Gewerbefreiheit unter den Angehörigen der ver-
schiedenen Bremischen Gemeinden, indem sie ihnen gegen gewisse
Leistungen das Recht gab, auch in andern Gemeinden als der Heimats-
gemeinde zu wohnen und ein Gewerbe zu treiben, ohne Bürger dieser
Gemeinde zu werden, und bildet damit den Uebergang zu den Gesetzen
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches, welche allen
Deutschen die Freizügigkeit und Gewerbefreiheit im ganzen Deutschen
Reich gewährleisten.
§ 7. Erwerb und Derlust der Staatsangehörigkeit.
Das Staatsvolk unterscheidet sich in Angehörige und Bürger
des Bremischen Staates. Bürger sind die — männlichen, erwachsenen
— Staatsangehörigen, welche den Staatsbürgereid geleistet haben
(Verf. § 2 Abs. 2). Uber die Staatsangehörigkeit bestimmt das
Reichsrecht; das Bürgerrecht ist eine Einrichtung des Bremischen
Landesstaatsrechts. Die Staatsangehörigkeit ist Grundlage und
Voraussetzung der Reichsangehörigkeit.
1. Uber Erwerb und Verlust der Staatsangehörig-
keit bestimmt 1) das Reichsgesetz — richtiger Gesetz des Norddeutschen
Bundes — vom 1. Juni 1870, dazu für Bremen die Obrigkeitliche
Verordnung, die bremische Staats= und Gemeindeangehörigkeit sowie
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
betreffend, vom 2. Januar 1871 (S. 1). Das Nähere gehört in das
Reichsstaatsrecht; hier sei nur kurz hervorgehoben:
Nach dem Reichsgesetz wird die Bremische Staatsangehörigkeit
erworben durch Geburt, Heirat mit einem Staatsangehörigen,
Legitimation und durch Verleihung; letztere ist entweder Aufnahme
1) Laband Bd. 1 § 18, 19; Cahn, Kommentar zum Reichsgesetz über
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.