Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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vermöge des Heimatsrechts demselben angehören. Bürger des Staats 
ist jeder Genosse desselben, welcher den Staatsbürgereid geleistet hat“ 
(Art. 1 § 1, 2). Die Obrigkeitliche Bekanntmachung, das Gemeinde- 
bürgerrecht betreffend, vom 1. Januar 1863 (S. 1) traf einheitliche 
Bestimmungen über den Erwerb des Gemeindebürgerrechts in den 
Bremischen Gemeinden, welches Heimatsrecht und damit die Staats- 
genossenschaft in sich schloß. Sie beseitigte ferner die Schranken der 
Freizügigkeit und Gewerbefreiheit unter den Angehörigen der ver- 
schiedenen Bremischen Gemeinden, indem sie ihnen gegen gewisse 
Leistungen das Recht gab, auch in andern Gemeinden als der Heimats- 
gemeinde zu wohnen und ein Gewerbe zu treiben, ohne Bürger dieser 
Gemeinde zu werden, und bildet damit den Uebergang zu den Gesetzen 
des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches, welche allen 
Deutschen die Freizügigkeit und Gewerbefreiheit im ganzen Deutschen 
Reich gewährleisten. 
§ 7. Erwerb und Derlust der Staatsangehörigkeit. 
Das Staatsvolk unterscheidet sich in Angehörige und Bürger 
des Bremischen Staates. Bürger sind die — männlichen, erwachsenen 
— Staatsangehörigen, welche den Staatsbürgereid geleistet haben 
(Verf. § 2 Abs. 2). Uber die Staatsangehörigkeit bestimmt das 
Reichsrecht; das Bürgerrecht ist eine Einrichtung des Bremischen 
Landesstaatsrechts. Die Staatsangehörigkeit ist Grundlage und 
Voraussetzung der Reichsangehörigkeit. 
1. Uber Erwerb und Verlust der Staatsangehörig- 
keit bestimmt 1) das Reichsgesetz — richtiger Gesetz des Norddeutschen 
Bundes — vom 1. Juni 1870, dazu für Bremen die Obrigkeitliche 
Verordnung, die bremische Staats= und Gemeindeangehörigkeit sowie 
die Ausführung des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1870 über die 
Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit 
betreffend, vom 2. Januar 1871 (S. 1). Das Nähere gehört in das 
Reichsstaatsrecht; hier sei nur kurz hervorgehoben: 
Nach dem Reichsgesetz wird die Bremische Staatsangehörigkeit 
erworben durch Geburt, Heirat mit einem Staatsangehörigen, 
Legitimation und durch Verleihung; letztere ist entweder Aufnahme 
1) Laband Bd. 1 § 18, 19; Cahn, Kommentar zum Reichsgesetz über 
Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit.
	        
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