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des Angehörigen eines anderen deutschen Staates oder Naturalisation
eines Reichsausländers. Die Aufnahme eines Preußen, Sachsen usw.
in die Bremische Staatsangehörigkeit muß erfolgen, es sei denn,
daß einer der im Reichsgesetz (§ 7) vorgesehenen Abweisungsgründe
(Mittellosigkeit, polizeiliche Aufenthaltsbeschränkung usw.) vorliegt.
Die Naturalisation eines Ausländers darf dagegen nur erfolgen,
wenn die reichsgesetzlichen Voraussetzungen (Unbescholtenheit, Dis-
positionsfähigkeit usw.) vorliegen; auch wenn dies der Fall ist, besteht
eine Verpflichtung zur Naturalisation nicht. Von der Befugnis der
Einzelstaaten, weitere Bedingungen der Naturalisation aufzustellen,
hat Bremen keinen Gebrauch gemacht, nur bestimmt, daß Ausländer
bei Stellung des Antrags auf Naturalisation eine Gebühr von 50 0.
zu entrichten haben; die Hälfte der Gebühr wird zurückerstattet, falls
dem Antrag nicht stattgegeben wird. (Gesetz vom 26. Februar 1904,
S. 75.)1) Im übrigen entscheidet über die Naturalisation das freie
Ermessen der Behörden. Wesentlich erleichtert ist der Wiedererwerb
der Staatsangehörigkeit (R. Ges. § 21).
Die ausdrückliche Aufnahme und Naturalisation wird ersetzt
durch Anstellung eines Nicht-Bremers in Staats-, Kirchen-, Schul-
und Kommunaldienst gemäß dem § 9 des Reichsgesetzes.?') Ent-
sprechend bestimmt das Bremische Beamtengesetz (§ 14), daß der
bisher landfremde Beamte durch die Anstellungsurkunde die Eigenschaft
eines Bremischen Staatsangehörigen erwirbt.3)
In allen Fällen hat der Erwerb der bremischen Staats-
angehörigkeit den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit weder zur
Voraussetzung noch zur Folge, einerlei, ob die Staatsangehörigkeit
die eines andern deutschen Staates oder eine ausländische ist.
1) Nach der Verordnung vom 2. Januar 1871 § 2 a 1 sollte die
Naturalisationsurkunde unentgeltlich erteilt werden. Auch in Hamburg werden
50 J4 Stempelkosten erhoben.
2) Die Mitglieder des Hanseatischen Oberlandesgerichts erwerben durch
ihre Anstellung die Staatsangehörigkeit von Hamburg, Bremen und Lübeck,
außerdem das Bürgerrecht von Hamburg (Übereinkunft vom 30. Juni 1878
Art. 19 (S. 193).
3) Annahme der Wahl zum Mitglied des Stadtrats in Vegesack und
Bremerhaven hat den Erwerb der Bremischen Staatsangehörigkeit zur Folge
(Verfassung vom 18. September 1879 8§ 39).
4) Falls nicht nach den Gesetzen des andern ausländischen Staates diese
Folge eintritt. Infolge Vereinbarung wird den Angehörigen Oesterreich-