Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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die Leistung eines Eides nicht gestattet, ist eine andere Beteuerungs- 
formel zugelassen (Gesetz vom 15. Februar 1882 S. 8). Der Eid 
lautet (Gesetz vom 12. Juni 1889 S. 143): 
„Ich will dem Bremischen Freistaat treu und hold und der 
Obrigkeit und den Gesetzen gehorsam sein. 
Meine Pflichten als Staatsbürger will ich redlich erfüllen 
und, wenn ich in öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken habe, 
keine andere Rücksicht walten lassen als die auf das gemeine 
Beste."“ 1) 
Verloren wird das Bürgerrecht mit der Staatsangehörigkeit; 
Verlust des Bürgerrechts als Strafe, Aufgeben desselben ohne Auf- 
geben der Staatsangehörigkeit gibt es nicht. 
§*9. Staatsbürger, Staatsangehörige, nQusländer. 
Die im Staatsgebiet aufhaltsamen Personen scheiden sich in: 
1. Bürger, 2. Bremische Staatsangehörige, die nicht Bürger sind, 
3. Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, 4. Ausländer. 
1. Nur die Bürger sind zur Teilnahme am Staatsleben 
politisch vollberechtigt.)) Besitz des Bürgerrechts ist Voraussetzung 
für das aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft (Verf. § 39), 
1) Bis 1889 enthielt der Eid noch das Gelöbnis: „die Abgaben, welche 
auf Eid erhoben werden, insbesondere Schoß, Konsumtionsabgabe und 
Umsatzstener gewissenhaft“ zu entrichten. Gesetz vom 6. Juni 1873 (S. 85). 
Nichtbürger mußten unter Umständen einen besonderen Steuereid leisten. 
Gesetz betr. die Formel des Steuereides vom 23. Februar 1875 (S. 97). 
Nachdem die auf Eid erhobenen Abgaben beseitigt oder wie der Schoß be- 
deutungslos geworden waren, wurde der Passus im Staatsbürgereid gestrichen, 
der Steuereid aufgehoben. (Gesetz vom 12. Juni 1889 (S. 23). 
2) Der § 2 des neuen Gesetzes vom 26. Februar 1904 bestimmt in 
Absatz 1, daß der Staatsbürgereid fortan nur zu leisten ist: 1. zur Erlangung 
der Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur Bürgerschaft, 2. insoweit gesetzlich 
die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit zu öffentlichen Körperschaften von der 
Wahlberechtiguug zur Bürgerschaft abhängig ist und nach näherer Bestimmung 
des Senats zur Erlangung der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit zu sonstigen 
öffentlichen Körperschaften. 
Die Fassung der Bestimmung ist verfehlt. Nach der Verfassung, 8 2, 
ist die Leistung des Bürgereides zunächst zur Erlangung des Bürgerrechts 
erforderlich; das Bürgerrecht ist dann Voraussetzung der Wahl zur Bürger- 
schaft (§ 39). Richtig hätte das Gesetz also gesagt: Der Bürgereid ist zum
	        
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