Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

252 Erster Theil. Fünfter Titel. 
schrift: 1 KKONE mit der Jahrzahl darunter; Über dem Kranze die Umschrift: VEREINS- 
MUNZE und unter dem Kranze in kleinerer Schrift: 50 ElNx PPND FEIN, beide Um- 
schriften getreunt durch zwei Rosetten auf der Mittellinie, die das Wort KRONE der Länge 
nach durchschneidet; 
auf beiden Geprägeseiten am Rande einen Perlenkreis mit flachem Randstäbchen; auf 
dem glatten Kantenrande die vertiefte Inschrift: GOTT MIT UN§, bie einzelnen Worte 
getrennt durch vertiefte laubähnliche Verzierungen. 
2) Die halbe Kronc, zu einem Normalgewicht pro Stück von 0,0111111. Pfund und im 
Durchmesser von 20 Millimetern, im polirten Ringe geprägt, anfangend mit der Jahrzahl 1858, zeigt: 
im Avbers, wie auch 
im Nevers dasselbe Gepräge wie die Krone mit dem Unterschiede, daß die Aufschrift iunerhalb 
des Eichenkranzes lautet: 1 KRONE und die Umschrift unter dem Kranze: 100 EIN PFUND 
FEIN, und ebenso 
auf beiden Geprägefläch en den äußeren Rand und auf dem Kantenrande die In- 
schrift nebst Verzierung übereinstimmend mit der ganzen Krone. 
Der Ministerpräsident und der Finanzminister sind mit der Ausführung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
14. Verordnung, betreffend das Münzwesen in den neu erworbenen Lan- 
destheilen. Vom 24. August 1867 (G.S. S. 1427). 1 
Wir r. verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866 und durch die beiden Ge- 
setze vom 24. Dezember 1866 (G. S. S. 555, 875 und 876) mit der Preußischen Monarchie verei- 
nigten Laudestheile, mit Ausschluß der vormals Bayerischen Euklave Kaulsdorf, was folgt: 
§. 1. In den durch das Gesetz vom 30. September 1866 und durch die beiden Gesetze vom 
24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchic vereinigten Landestheilen, ausschließlich des Ge- 
bietes der vormaligen freien Stadt Fraukfurt, treten die in dem älteren Staatsgebicte gelienden Be- 
stimmungen über das Münzwesen, insbesondere das Münzgesetz vom 4. Mai 1857 (Zus. 12), mit 
der Maßgabe in Krast, daß die in dem vormaligen Königreich Hannover und im vormaligen Kurfür- 
stenthum Hessen nach der Thalerwährung ausgeprägten Kurammünzen und Silberscheidemünzen, sowie 
die Kupferscheidemünzen Kurhessischeu Gepräges den Preußischen Landesmünzen gleichgestellt werden, und 
daß dem Handelsstande in Altona und dessen Umgebung die Rechnung in Mark Banko gestattet bleibt. 
§. 2. Bei Zahlungsverbindlichkeiten, welche auf die den Preußischen Landesmünzen nicht gleich- 
gestellten seitherigen Landesmünzen der bezlglichen im §. 1 bezeichneten Gebietstheile lauten, findet die 
Umrechnung nach folgender Werthsbestimmung statt: 
1) zehn Hannoversche Pfennige gelten gleich zwölf Preußischen Pfennigen, 
2) sieben Gulden Süddeutscher Währung gelten gleich vier Thalern Preußisch, 
3) fünf Mark Kuraut gelten gleich zwei Thalern Preußisch, 
4) vier Thaler Dänischer Reichsmünze gelten gleich drei Thalern Preußisch. 
Gesetz, betreffend die Deklaration der Verordnung vom 24. August 1867, 
betreffend das Münzwesen in den neu eroberten Landestheilen. Bom 13. März 
1868 (G.S. S. 235). 
Wir ux. derordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Bestimmung des §. 2 zu 4 der Verordnung vom 24. August 1867, betreffend das Münz- 
wesen in den neu erworbenen Landestheilen, berlihrt nicht das aus bestehenden Privatrechtsverhält- 
nissen erwachsene Recht, Zahlung in einer bestimmten Münzsorte zu fordern. 
Urkundlich #. 
Bei dieser Umrechnung werden Brüche, wenn sie weniger als einen halben Pfennig Preußisch be- 
tragen, außer Ausatz gelassen, wenn sie mehr als einen halben Pfennig betragen, für einen vollen 
Pfennig gerechnet. Bei sortlaufenden terminweisen Zahlungen findet die Abrundung nur für die Summe 
der während eines Kalenderjahres zu zahlenden Raten statt.
	        
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