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für die Wählbarkeit zum Mitglied des Senats, für die Mitgliedschaft
des Kaufmannskonventes (Gesetz, die Handelskammer betr., 8 2), des
Gewerbekonventes (Gesetz, die Gewerbekammer betr., § 2), der
Kammer für Landwirtschaft (Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft
betr., § 3); für die Mitgliedschaft der stadtbremischen Gemeinde-
behörden, „soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist“ (Verf.
§81; Ausnahme z. B. Gesetz, betr. die Wahl der stadtbremischen
Armenpfleger vom 30. April 1887 § 2: Jeder Reichsangehörige
ist zum Armenpfleger wählbar); für die Wählbarkeit zum Kreisaus-
schuß (Gesetz betr. die Verwaltung des Landgebiets vom 23. Juni 1878
8 35).
2. Die Bremische Staatsangehörigkeit ist Voraussetzung
für die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und der Landgemeinden
(Gesetz vom 2. Januar 1871 § Uu. 1). Dagegen genügt für Gemeinde-
angehörigkeit und Gemeindebürgerrecht der Stadtgemeinden Vegesack
und Bremerhaven Reichsangehörigkeit (Verfassungen vom 18. September
1879 §9); ebenso für das aktive und passive Wahlrecht zum Kreistag
(Gesetz vom 23. Juni 1878 § 11).
3. Abgesehen von diesen politischen Berechtigungen und Ver-
pflichtungen nur der Bürger oder Staatsangehörigen stehen alle andern
Reichsangehörigen ihnen gleich. Die Reichsverfassung beseitigt
die Ungleichheit in den bürgerlichen Rechten unter den Deutschen
(R. Verf. Art. 3). Als Überbleibsel pflegen noch erwähnt zu werden
die besondere Treupflicht gegen den eigenen Bundesstaat und ein
Anspruch auf Schutz durch denselben außerhalb seiner Grenzen auch
in anderen deutschen Bundesstaaten.
4. Die Ausländer, d. h. die Nicht-Reichsangehörigen, werden
auch faktisch den Inländern in der Regel gleich behandelt. Sie haben
aber kein Recht auf gleiche Behandlung, sofern nicht durch Staats-
verträge anders bestimmt ist. Vor allem können sie ausgewiesen
Erwerb des Bürgerrechts zu leisten. Besitz des Bürgerrechts ist fortan nur
Voraussetzung usw. Gegen die Verfassung kann das Gesetz jedenfalls das
Bürgerrecht nicht eliminieren.
Die unrichtige Fassung hat auch praktische Zweifel zur Folge. Wie
wenn z. B. eine Berechtigung nicht an den Besitz der nach dem Gesetz allein
von der Leistung des Staatsbürgereides noch abhängigen Wahlberechtigung
zur Bürgerschaft, sondern nur an den des Staatsbürgerrechtes geknüpft ist,
z. B. die Mitwirkung in stadtbremischen Gemeindebehörden durch Verfassung
Art. 812 Unberührt durch das neue Gesetz besteht diese Bestimmung weiter.