Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

1. Die Freiheit der Person wird durch ausdrückliche Ge— 
währleistung (§ 5) — Nichtanerkennung von Sklaverei und Leib- 
eigenschaft (§ 6) — und durch die Bestimmung geschützt, daß Ver- 
haftungen „nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen 
zulässig“ sind. 
Ueber Verhaftung im Zivil= und Straßprozeß bestimmen die 
Reichsgesetze. Die polizeiliche Verhaftung ist dem Landesrecht 
geblieben. Gesetzliche Bestimmungen darüber fehlen.!) Trotzdem kann 
an der Zulässigkeit einer polizeilichen Inverwahrungnahme einer Person, 
wenn — soweit und so lange — sie zur Abwendung von Gefahren 
in öffentlichem Interesse erforderlich ist, nicht gezweifelt werden. Die 
Befugnis der Polizei dazu folgt aus ihrer allgemeinen Aufgabe, Ge- 
fährdungen des Gemeinwesens abzuwehren (unter § 76). Beschränkungen 
der Auswanderung (8§ 8), soweit nicht die Wehrpflicht entgegensteht, 
läßt schon die Reichsgesetzgebung nicht zu. 
Das Abschoßrecht (§ 9) auch gegen ausländische Staaten als 
Wiedervergeltung kann nur vom Reiche geltend gemacht werden. 
(Einführungsgesetz zum Bürgerl. Gesetzbuch Art. 31). 
2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (8 10). Die 
gesetzlichen Fälle und Formen, in denen aus strafprozessualen Gründen 
ein Eindringen in die Wohnung wider Willen des Inhabers zulässig 
ist, bestimmt die Reichsstrafprozeßordnung. 
Landesrechtliche Ausnahmen: Eindringen zur Erhaltung der 
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit durch die Polizeibeamten; 
bei Wassers= und Feuersgefahr und ähnlichen Notfällen; zum Zwecke 
amtlicher Ladungen und Vollstreckungen — in der Obrigkeitl. Verordnung 
die Unverletzlichkeit der Wohnung betr. vom 25. Juni 1849 (S. 228). 
3. „Die Betreibung eines jeden Gewerbes ist frei, soweit nicht 
gesetzliche Verordnungen entgegenstehen“ (§ 11). Diese bedingte An- 
erkennung der Gewerbefreiheit schon in der Verfassung von 1849, 
welche die damaligen Machthaber nicht hinderte, noch in der Gewerbe- 
ordnung vom 6. Oktober 1851 (S. 103) die bedeutendsten altüber- 
kommenen Schranken der Gewerbefreiheit zu sanktionieren, ist jetzt 
durch die Reichsgewerbeordnung erledigt. (Näheres unter § 87). 
1) Für Hamburg über polizeiliche Verwahrung, Verhältnisgesetz von 
1879, § 22.
	        
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