Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Preußen sind vor dem Gesetz gleich. Standesvorrechte finden nicht 
statt,“ sollte eine rechtliche Benachteiligung oder Bevorzugung ver— 
hüten; seine Bedeutung liegt in der Vergangenheit. Natürlich sagt 
er nicht, daß alle Staatsangehörigen gleiche Rechte z. B. gleiches 
Wahlrecht und gleiche Pflichten z. B. zu bestimmter Steuerzahlung 
haben sollen; das Gesetz kann Voraussetzungen für Rechte und 
Pflichten normieren, nur soll es, wo die Bedingungen erfüllt sind, 
auf jeden ohne Ansehen der Person Anwendung finden; „vor dem 
Gesetz“ sind alle gleich.) 
Eigentümlichkeit der Bremischen Verfassung ist der Zusatz: „Der 
Staat erkennt bei seinen Angehörigen keinen Adel an,“ wozu weiter 
bestimmt wird, daß Titel, Amter, Würden und Auszeichnungen, die 
einem Bremer von Seiten „eines anderen Staates“?) oder seiner 
Behörde erteilt sind, nur anerkannt werden, wenn die Annahme aus- 
drücklich vom Senat genehmigt ist, und daß sie auch dann keinerlei 
Befreiungen, Vorzüge oder Ansprüche vor andern Staatsangehörigen 
begründen. 
Die Bestimmung geht zurück auf einen Rat= und Bürgerschluß 
vom 29. August 1806 (S. 366). Ihre Bedeutung erschöpft sich, 
da mit dem Adel oder jenen Auszeichnungen verknüpfte Vorrechte 
nicht mehr in Frage kommen, in der Nichtanerkennung des Adels 
und der Titel usw., deren Annahme vom Senat nicht genehmigt ist, 
durch den Staat, d. h. im amtlichen Sprachgebrauch werden Adel 
und Titel fortgelassen,)) wobei zu untersuchen ist, ob das scheinbare 
Adelsprädikat wirklich ein solches ist oder Bestandteil des Namens. 
Dagegen ist kein Bürger dadurch gehindert, sich im Privatverkehr oder 
1) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. I § 7 S. 91 Anm. 17. 
2) Nach den Protokollen der Verfassungsdeputation von 1848 Bd. J 
S. 228 wurde diese Fassung gewählt, „um die von der deutschen Reichsgewalt 
etwa erteilten Titel, Amter, Würden und Auszeichnungen nicht unter die auf- 
gestellte Beschränkung zu begreifen, da das Deutsche Reich kein anderer 
Staat sei.“"“ Nutzanwendung für das heutige Deutsche Reich? 
„) Die Bestimmung von 1806 bezeichnete gerade dies in ihrem Abs. Z: 
„Dann sollen auch in allen von Staats wegen veranstalteten Druck= und 
anderen Schriften den hiesigen Bürgern oder Angehörigen nie einige Prädikate, 
die sich auf Adel, fremde Titel, Würden, Amter und Bedienungen beziehen, 
gegeben werden; sofern nicht von einer lediglich ein solches fremdes Amt oder 
Bedienung betreffenden Angelegenheit die Rede ist.“
	        
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