Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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III. Abschnitt: 
Die Organisation des Staates. 
  
I. Kapitel: Der Henat. 
A Die Wahl in den SGenat und der Austritt 
aus demselben. 
§* 11. Die Wahl in den Senat. 
I. Mitgliederzahl, Wählbarkeit. 
Vor 1849 bestand der Senat aus 4 Bürgermeistern und 
24 Ratsherren. Die Verfassung von 1849, welche dem Senat seine 
richterlichen Funktionen nahm, setzte die Zahl auf 16 einschließlich 
der beiden Bürgermeister fest und bestimmte, daß 8 Mitglieder dem 
Gelehrtenstande angehören müßten, darunter 5 Rechtsgelehrte; unter 
den übrigen 8, die dem Gelehrtenstande nicht angehören durften, 
mußten wenigstens 5 Kaufleute sein (Art. 19). 
Die Verfassung von 1854 erhöhte die Zahl wieder auf 18 Mit- 
glieder, von denen wenigstens 10 dem Stande der Rechtsgelehrten 
angehören und mindestens 4 Kaufleute sein müssen. So bestimmt 
auch heute die Verfassung (§ 21); nur ist hinzugefügt::) „Durch 
Gesetz kann die Zahl der Mitglieder auf 17 oder 16 herabgesetzt 
werden. In ersterem Falle brauchen nur 4, im letzteren Falle nur 
3 Mitglieder Kaufleute zu sein.“ Durch Gesetz vom 1. Juni 1884 
(S. 83) erfolgt gleichzeitig die Herabsetzung auf 16. 
1) Durch Verfassungsänderung vom 1. Juni 1884 (S. 83). Vorher war 
durch Gesetz vom 1. Dezember 1878 (S. 213) in gleicher Weise die Herabsetzung 
auf 17 zugelassen und erfolgt. — Eine Anregung des Senats, die Zahl weiter 
zu vermindern, dafür höhere Beamtenstellen für einzelne Verwaltungszweige 
zu schaffen, von der Bürgerschaft abgelehnt (Verhandlung 1898 S. 187, 193).
	        
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