Darnach besteht der Senat heute aus 16 Mitgliedern, von denen
wenigstens 10 dem Stande der Rechtsgelehrten!) angehören und wenigstens
3 Kaufleute sein müssen. Bei den übrigen dreien besteht keine Be-
schränkung hinsichtlich des Standes; die erwähnte Zahl der Rechts-
gelehrten und Kaufleute bildet auch keine Maximalgrenze;) es können
also bis 13 Rechtsgelehrte im Senat sitzen.)
In übrigen sind die Voraussetzungen der Wählbarkeit in den
Senat (Verf. § 23):
1. Besitz des bremischen Staatsbürgerrechts;
2. Vollendung des 30. Lebensjahres;
3. Besitz der für die Wahl in die Bürgerschaft gesetzlich vor-
geschriebenen Eigenschaften: Gesetz, die Bürgerschaft betr., § 1, 2:
nur ist die Bestimmung § 2 d daselbst dahin verschärft, daß der-
jenige, welcher seine Zahlungen zu irgend einer Zeit eingestellt hat,
in den Senat nur wählbar ist, wenn seine Gläubiger voll be-
friedigt sind.
4. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit ist, wer mit einem
Senatsmitglied in auf= oder absteigender Linie blutsverwandt oder
wer eines solchen Bruder, Onkel, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn,
Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist.“)
1) Ausübung eines rechtsgelehrten Berufes als Richter, Rechtsanwalt usw.
ist damit nicht vorgeschrieben; es genügt die einmal erlangte Befähigung dazu.
2) Ein Antrag der Bürgerschaft, der solche Maximalgrenze schaffen wollte
(„von den übrigen sollen 2 nicht dem Gelehrtenstande angehören und nicht
Teilnehmer des Kaufmannskonventes sein") wurde vom Senat abgelehnt.
Verh. 1901 S. 140, 147, ef. S. 370; 1902 S. 313. Wiederholt hat der Senat
vor einer „freien“ Wahl auf ein Bedürfnis, ein weiteres rechtsgelehrtes Mit-
glied im Senat zu haben, hingewiesen; die Majorität der Bürgerschaft miß-
billigte dies als Wahlbeeinflussung. (Verh. 1871 S. 391 f.; 1895 S. 659;
auch 1903). #
3) In Hamburg besteht der Senat aus 18 Mitgliedern, davon 9, welche
Rechts= oder Kameralwissenschaft studiert haben, 9 „sonstige" Mitglieder, darunter
wenigstens 7 Kaufleute. (Art. 7). In Lübeck 14 Senatoren; davon müssen
8 dem Gelehrtenstande angehören, darunter 6 Rechtsgelehrte. Die übrigen,
unter denen 5 Kaufleute sein müssen, dürfen dem Gelehrtenstande nicht an-
gehören. (Art. 5).
4) Früher bestimmte die Beschränkungen schon Statut III von 1433;
doch schkoß die Verschwägerung nicht aus. v. Bippen, „Schwägerschaften im
Rate“ in „Aus Bremen's Vorzeit.“ S. 186 f. — In Hamburg (Verfassung
Art. 8) ebenso wie in Bremen. In Lübeck sind Onkel, Neffe oder Schwager