Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

136 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 136 
Nothfälle, auch andern zu Christlicher Hülffe und Beysteuer, noch einen Vor- 
rath haben könne. 
Was aber denjenigen, welcher die Landes-Regierung führen wird, insonder- 
heit betrifft, weil bey der gesamten Hofstatt ein Hofmeister oder Hof-Marschal, 
und Stallmeister, neben drey andern von Adel, darunter einer ein Cammer-Jun- 
cker seyn soll, oder auch, da sonst qualificirte von Adel aus dem Lande nicht 
wohl zu haben, andere Tugendhaffte und wohlanständige tüchtige Personen, be- 
nebens etlichen anderen nothdürfftigen gemeinen: Dienern, zur täglichen Aufwar- 
tung, zu halten seyn werden; So hat derselbe sich deren Dienst und Aufwar- 
tung, wie es sich, der Gelegenheit nach, fügen wird, wann er gleich auf seinen 
eigenen Kosten niemand mehr unterhalten wolte, Deßgleichen auch der, an den 
andern beyden Residentz-Orten, zu vorbedeuteter cingezogenen Hofstatt verord- 
neter Bedienten, wenn er sich daselbst befindet, zu gebrauchen ; Indessen Abwe- 
sen aber, und da einige der anderen Unserer Söhne sich daselbst aufhalten, diese 
sich deren zu bedienen haben. 
Ferner werden demselben auch, über sein sonst ordentlich gesetztes Depu- 
tat, Vier Tausent Reichsthaler an Gelde, aus der gesamten Cammer jähr- 
lichen zu reichen, verordnet. Wäre aber das Amt Oldisleben, Krafit Unserer 
Verträge, bey Unserer Linien, soll desselben Genoß und Ertrag, pro labore Di- 
‘rectorü, Ihme, als dem ältesten und Regierenden Herrn, überhaupt, an statt 
Zwey Tausent Reichsthaler, in Abschlag vorgesetzten Quanti der Vier 
Tausent Reichsthaler, gelassen werden. 
Und weil sich Unser jetziger ältester Sohn, Friederich, Hertzog zu Sach- 
ßen u. s. w. u. s. w. mit Unserm Willen und Consens verheyrathet, so sollen Ihm 
‚noch weiter andere Zwey Tausent Reichsthaler gefolget werden; Jedoch, 
wofern Er künfftig, über obige gemeine Diener, noch mehr andere zur gemeinen 
Hofstatt bringen würde, daß er solches auf seine Kosten thue, und entweder ein 
billiges Kostgeld davon entrichtet, oder an dessen Deputat abgekürtzet werde: 
Dergleichen Addition von Zwey Tausent Reichsthalern dann auch, mit 
jetzt gedachter Condition, Unseren jüngeren Söhnen zu thun ist, wann einer oder 
der andere unter Ihnen, nach dem Willen Gottes, obgedachtem Unserm Fürstl. 
Testament gemäß, sich verheyrathete, oder doch im ledigen Stande das Fünff 
und Zwantzigste Jahr seines Alters erfüllet haben solte. Welcher Zu- 
schus dann aus dem entzwischen gesamleten Vorrath zu nehmen, oder, da es 
sich mit der Zeit anders nicht fügen wolte, die Eintheilung der Deputaten dar- 
nach einzurichten. 
Und weilen wir davor halten, daß, durch Führung obangeregter gesamten 
Hofstatt, Unsere Söhne allerseits weit besser und reputirlicher Ihren Unterhalt 
haben können; Als sollen Sie höchstes Fleisses dahin bemühet seyn, daß Sie in 
guter Vertrauligkeit dieselbige, so viel immer müglich seyn wird, beharrlich con- 
tinuiren, und sich dießfalls, ohne Noth und sonderbahre bessere Nutzbarkeit, 
nicht trennen mögen. 
Belangend Unserer geliebten Tochter, Fräulein Dorotheen Marien, wie 
auch Unserer Söhne und Nachkommen Töchtere Unterhaltung und jährliches De-
	        
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