136 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 136
Nothfälle, auch andern zu Christlicher Hülffe und Beysteuer, noch einen Vor-
rath haben könne.
Was aber denjenigen, welcher die Landes-Regierung führen wird, insonder-
heit betrifft, weil bey der gesamten Hofstatt ein Hofmeister oder Hof-Marschal,
und Stallmeister, neben drey andern von Adel, darunter einer ein Cammer-Jun-
cker seyn soll, oder auch, da sonst qualificirte von Adel aus dem Lande nicht
wohl zu haben, andere Tugendhaffte und wohlanständige tüchtige Personen, be-
nebens etlichen anderen nothdürfftigen gemeinen: Dienern, zur täglichen Aufwar-
tung, zu halten seyn werden; So hat derselbe sich deren Dienst und Aufwar-
tung, wie es sich, der Gelegenheit nach, fügen wird, wann er gleich auf seinen
eigenen Kosten niemand mehr unterhalten wolte, Deßgleichen auch der, an den
andern beyden Residentz-Orten, zu vorbedeuteter cingezogenen Hofstatt verord-
neter Bedienten, wenn er sich daselbst befindet, zu gebrauchen ; Indessen Abwe-
sen aber, und da einige der anderen Unserer Söhne sich daselbst aufhalten, diese
sich deren zu bedienen haben.
Ferner werden demselben auch, über sein sonst ordentlich gesetztes Depu-
tat, Vier Tausent Reichsthaler an Gelde, aus der gesamten Cammer jähr-
lichen zu reichen, verordnet. Wäre aber das Amt Oldisleben, Krafit Unserer
Verträge, bey Unserer Linien, soll desselben Genoß und Ertrag, pro labore Di-
‘rectorü, Ihme, als dem ältesten und Regierenden Herrn, überhaupt, an statt
Zwey Tausent Reichsthaler, in Abschlag vorgesetzten Quanti der Vier
Tausent Reichsthaler, gelassen werden.
Und weil sich Unser jetziger ältester Sohn, Friederich, Hertzog zu Sach-
ßen u. s. w. u. s. w. mit Unserm Willen und Consens verheyrathet, so sollen Ihm
‚noch weiter andere Zwey Tausent Reichsthaler gefolget werden; Jedoch,
wofern Er künfftig, über obige gemeine Diener, noch mehr andere zur gemeinen
Hofstatt bringen würde, daß er solches auf seine Kosten thue, und entweder ein
billiges Kostgeld davon entrichtet, oder an dessen Deputat abgekürtzet werde:
Dergleichen Addition von Zwey Tausent Reichsthalern dann auch, mit
jetzt gedachter Condition, Unseren jüngeren Söhnen zu thun ist, wann einer oder
der andere unter Ihnen, nach dem Willen Gottes, obgedachtem Unserm Fürstl.
Testament gemäß, sich verheyrathete, oder doch im ledigen Stande das Fünff
und Zwantzigste Jahr seines Alters erfüllet haben solte. Welcher Zu-
schus dann aus dem entzwischen gesamleten Vorrath zu nehmen, oder, da es
sich mit der Zeit anders nicht fügen wolte, die Eintheilung der Deputaten dar-
nach einzurichten.
Und weilen wir davor halten, daß, durch Führung obangeregter gesamten
Hofstatt, Unsere Söhne allerseits weit besser und reputirlicher Ihren Unterhalt
haben können; Als sollen Sie höchstes Fleisses dahin bemühet seyn, daß Sie in
guter Vertrauligkeit dieselbige, so viel immer müglich seyn wird, beharrlich con-
tinuiren, und sich dießfalls, ohne Noth und sonderbahre bessere Nutzbarkeit,
nicht trennen mögen.
Belangend Unserer geliebten Tochter, Fräulein Dorotheen Marien, wie
auch Unserer Söhne und Nachkommen Töchtere Unterhaltung und jährliches De-