Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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vor.!) Einen Ausgleich bei Konflikten erleichtert die Bildung der 
fünf Abteilungen der Bürgerschaft durch das Los, so daß in den 
Abteilungen auch eine von der Mehrheit der Bürgerschaft, die mit 
den Wünschen des Senats vielleicht nicht übereinstimmt, verschiedene 
Mehrheit sich, wenn nicht zuerst, so doch bei einer Wiederholung 
bilden kann. Als letztes Mittel kann möglicher Weise nur ein Nach- 
geben von einer Seite übrig bleiben. 
Das Problem, bei diesem wichtigen Staatsgeschäft die beiden 
höchsten Organe annähernd gleich zu beteiligen und doch eine Ent- 
scheidung herbeizuführen, das auch in Hamburg und Lübeck zu kaum 
minder komplizierten Wahlvorschriften geführt hat, ist nur annähernd 
gelöst und auch das nur mit Zuhülfenahme des Loses, eines nicht 
unbedenklichen Mittels. 
Die frühere Verpflichtung, die Wahl in den Senat anzunehmen, 
besteht nicht mehr (Verf. § 24).2) Der Gewählte hat sich nach der 
Berufung sofort zu erklären, ob er die Wahl annehme oder nicht. 
In letzterem Falle ist binnen 14 Tagen eine neue Wahl vorzunehmen. 
Die feierliche Beeidigung und Einführung des Gewählten erfolgt 
in der Regel binnen acht Tagen nach der Wahl in öffentlicher Ver- 
sammlung des Senats und der Bürgerschaft (Gesetz § 17, 18). 
§ 12. Zmtsdauer der Senatsmitglieder. 
Die Lebenslänglichkeit des Amtes, an der auch die Verfassung 
von 1849 nicht rüttelte, ist für die Stellung des einzelnen Senats- 
1) In Hamburg und Lübeck ist der Einfluß des Senats größer. 
In Hamburg (Verf. Art. 9) wählen je 4 Vertrauensmänner von Senat und 
Bürgerschast einen Wahlaufsatz von 4 Personen. Von diesen präsentiert der 
Senat zwei der Bürgerschaft zur definitiven Wahl. — In Lübeck (Verf. Art. 7) 
wird eine Wahlversammlung aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und 
gleich vielen Wahlbürgern aus der Bürgerschaft gebildet, die durch Los aus 
sich 3 Wahlkammern aus je 2 Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft 
bildet; die Wahlkammern wählen die Kandidaten; wählen alle drei denselben, 
so ist dieser Senatsmitglied. Andernfalls nimmt die Wahlversammlung die 
endgültige Wahl vor. Falls in den Wahlkammern sich eine Mehrheit nicht 
ergibt, entscheidet ein durch das Los bestimmter Obmann. Hier gibt das 
Los also den Ausschlag. 
2) Noch das Wahlstatut von 1816 bestimmte, daß die Nichtannahme der 
Wahl Verlust des Bürgerrechts und Verweisung aus Stadt und Gebiet nach 
sich ziehen solle. In Hamburg besteht noch heute die Verpflichtung; in Lübeck 
seit 1875 aufgehoben.
	        
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