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vor.!) Einen Ausgleich bei Konflikten erleichtert die Bildung der
fünf Abteilungen der Bürgerschaft durch das Los, so daß in den
Abteilungen auch eine von der Mehrheit der Bürgerschaft, die mit
den Wünschen des Senats vielleicht nicht übereinstimmt, verschiedene
Mehrheit sich, wenn nicht zuerst, so doch bei einer Wiederholung
bilden kann. Als letztes Mittel kann möglicher Weise nur ein Nach-
geben von einer Seite übrig bleiben.
Das Problem, bei diesem wichtigen Staatsgeschäft die beiden
höchsten Organe annähernd gleich zu beteiligen und doch eine Ent-
scheidung herbeizuführen, das auch in Hamburg und Lübeck zu kaum
minder komplizierten Wahlvorschriften geführt hat, ist nur annähernd
gelöst und auch das nur mit Zuhülfenahme des Loses, eines nicht
unbedenklichen Mittels.
Die frühere Verpflichtung, die Wahl in den Senat anzunehmen,
besteht nicht mehr (Verf. § 24).2) Der Gewählte hat sich nach der
Berufung sofort zu erklären, ob er die Wahl annehme oder nicht.
In letzterem Falle ist binnen 14 Tagen eine neue Wahl vorzunehmen.
Die feierliche Beeidigung und Einführung des Gewählten erfolgt
in der Regel binnen acht Tagen nach der Wahl in öffentlicher Ver-
sammlung des Senats und der Bürgerschaft (Gesetz § 17, 18).
§ 12. Zmtsdauer der Senatsmitglieder.
Die Lebenslänglichkeit des Amtes, an der auch die Verfassung
von 1849 nicht rüttelte, ist für die Stellung des einzelnen Senats-
1) In Hamburg und Lübeck ist der Einfluß des Senats größer.
In Hamburg (Verf. Art. 9) wählen je 4 Vertrauensmänner von Senat und
Bürgerschast einen Wahlaufsatz von 4 Personen. Von diesen präsentiert der
Senat zwei der Bürgerschaft zur definitiven Wahl. — In Lübeck (Verf. Art. 7)
wird eine Wahlversammlung aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und
gleich vielen Wahlbürgern aus der Bürgerschaft gebildet, die durch Los aus
sich 3 Wahlkammern aus je 2 Mitgliedern des Senats und der Bürgerschaft
bildet; die Wahlkammern wählen die Kandidaten; wählen alle drei denselben,
so ist dieser Senatsmitglied. Andernfalls nimmt die Wahlversammlung die
endgültige Wahl vor. Falls in den Wahlkammern sich eine Mehrheit nicht
ergibt, entscheidet ein durch das Los bestimmter Obmann. Hier gibt das
Los also den Ausschlag.
2) Noch das Wahlstatut von 1816 bestimmte, daß die Nichtannahme der
Wahl Verlust des Bürgerrechts und Verweisung aus Stadt und Gebiet nach
sich ziehen solle. In Hamburg besteht noch heute die Verpflichtung; in Lübeck
seit 1875 aufgehoben.