Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

45 
Die Erörterung der Rechte und Pflichten der Senatsmitglieder 
wird bestätigen, daß sie gleich andern Beamten in öffentlichrechtlichem 
Dienstverhältnis zum Staate stehen und daß das geltende Recht auch 
nicht vor der angeblichen „Unmöglichkeit eines Dienstvergehens des 
Senatoren“ Halt gemacht hat, wie sich denn auch Anfänge einer 
Verwaltungsgerichtsbarkeit finden.)) 
Theoretisch könnte man vielleicht scheiden: Die Senatsmitglieder 
sind als Mitglieder des Senatskollegiums, sofern dieses Repräsentativ- 
organ ist, nicht Beamte, ebensowenig wie die der Bürgerschaft. Sie 
sind aber Beamte als Vorsteher der Verwaltungszweige. Hier tritt 
die Dienstpflicht in den Vordergrund; hier sind sie andern Organen, 
dem Senat allein und Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich, unter- 
geordnet. Praktische Bedeutung würde die Unterscheidung nicht haben. 
Etwas anderes ist es, daß das Beamtengesetz kraft ausdrücklicher 
Bestimmung (§ 2 Abs. 3) mit Ausnahme einiger Vorschriften 
(§ 134, 135) auf Senatsmitglieder keine Anwendung findet. Daß 
sie in manchen Beziehungen eine Sonderstellung vor anderen Beamten 
einnehmen, liegt auf der Hand. Ihre Berufung erfolgt nicht für 
ein bestimmtes Amt; die Disziplinargewalt ist abgeschwächt; die 
Stelle des Vorgesetzten nimmt bei ihnen das Senatskollegium ein. 
Aber diese Besonderheiten finden sich auch bei andern Beamten. 
§* 14. ZRechte und Pflichten der Senatsmitglieder. 
I. Ihre Rechte. 
Die Senatsmitglieder beziehen festes, durch Gesetz bestimmtes 
Gehalt (Verf. § 27; Gesetz, den Senat betr., 2. Abteilung § 24 f.; 
Gesetz vom 31. Dezember 1899 S. 475). Es beträgt für die nicht 
dem Kaufmannsstande angehörenden, sofern sie auf andere Berufs- 
geschäfte verzichten.)) 15 000 +%, für die übrigen Mitglieder 
9000 4. p. a. Die Bürgermeister erhalten für die Zeit ihrer 
Amtsführung eine jährliche Zulage — und zwar der Präsident 
3000 „4%, der 2. Bürgermeister 2000 Ab. Nebeneinnahmen bestehen 
  
  
1) Ohne weiteres werden die Senatsmitglieder unter öffentlichen Beamten 
begriffen in Zivilprozeßordnung § 376, Strafpraozeßordnung § 53. 
2) Hierzu sind die dem Gelehrtenstand angehörigen Mitglieder verpflichtet. 
Verf. 829.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.