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Die Erörterung der Rechte und Pflichten der Senatsmitglieder
wird bestätigen, daß sie gleich andern Beamten in öffentlichrechtlichem
Dienstverhältnis zum Staate stehen und daß das geltende Recht auch
nicht vor der angeblichen „Unmöglichkeit eines Dienstvergehens des
Senatoren“ Halt gemacht hat, wie sich denn auch Anfänge einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit finden.))
Theoretisch könnte man vielleicht scheiden: Die Senatsmitglieder
sind als Mitglieder des Senatskollegiums, sofern dieses Repräsentativ-
organ ist, nicht Beamte, ebensowenig wie die der Bürgerschaft. Sie
sind aber Beamte als Vorsteher der Verwaltungszweige. Hier tritt
die Dienstpflicht in den Vordergrund; hier sind sie andern Organen,
dem Senat allein und Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich, unter-
geordnet. Praktische Bedeutung würde die Unterscheidung nicht haben.
Etwas anderes ist es, daß das Beamtengesetz kraft ausdrücklicher
Bestimmung (§ 2 Abs. 3) mit Ausnahme einiger Vorschriften
(§ 134, 135) auf Senatsmitglieder keine Anwendung findet. Daß
sie in manchen Beziehungen eine Sonderstellung vor anderen Beamten
einnehmen, liegt auf der Hand. Ihre Berufung erfolgt nicht für
ein bestimmtes Amt; die Disziplinargewalt ist abgeschwächt; die
Stelle des Vorgesetzten nimmt bei ihnen das Senatskollegium ein.
Aber diese Besonderheiten finden sich auch bei andern Beamten.
§* 14. ZRechte und Pflichten der Senatsmitglieder.
I. Ihre Rechte.
Die Senatsmitglieder beziehen festes, durch Gesetz bestimmtes
Gehalt (Verf. § 27; Gesetz, den Senat betr., 2. Abteilung § 24 f.;
Gesetz vom 31. Dezember 1899 S. 475). Es beträgt für die nicht
dem Kaufmannsstande angehörenden, sofern sie auf andere Berufs-
geschäfte verzichten.)) 15 000 +%, für die übrigen Mitglieder
9000 4. p. a. Die Bürgermeister erhalten für die Zeit ihrer
Amtsführung eine jährliche Zulage — und zwar der Präsident
3000 „4%, der 2. Bürgermeister 2000 Ab. Nebeneinnahmen bestehen
1) Ohne weiteres werden die Senatsmitglieder unter öffentlichen Beamten
begriffen in Zivilprozeßordnung § 376, Strafpraozeßordnung § 53.
2) Hierzu sind die dem Gelehrtenstand angehörigen Mitglieder verpflichtet.
Verf. 829.