Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

insenderheit 
bei me 
320 Erster Theil. Siebenter Titel. 
lichen Merkmalen versehen ist, sich eigenmächtig anmaßt, hat die Vermuthung des un- 
redlichen Besitzes gegen sich 12). 
F. 20. Slot willkürliche und ungewöhnliche Zeichen können diese Vermuthung 
nicht begründen. 
§. 21. Die Redlichkeit des Dritten, durch welchen Jemand einen Besitz für sich 
erwirbt, kommt dem unredlichen Erwerber nicht zu Statten. 
§. 22. Dagegen schadet aber auch die Unredlichkeit eines solchen Dritten demje- 
nigen nicht, für welchen der Besitz erworben worden 1#). 
§. 23. Von der Wissenschaft desjenigen, welcher bei der Sache mitzuwirken kein 
Recht hat, hängt die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers niemals ab. 
§. 24. Wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen, so muß jeder die Red- 
sss# lichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes für seinen Antheil vertreten. 
§. 25. Doch kann auch der redlichste Mitbesitzer aus der Unredlichkeit des Andemm, 
zum Schaden eines Dritten, keinen Vortheil ziehen 5). (§. 37.) 
13) Diese Vorschrift bezieht sich nur auf derelinquirte Sachen. (Vergl. Entsch. des Obertr. Bd. XI, 
S. 211.) Im Entwurfe hingen die beiden §§. 19 und 20 in der That auch mit dem 8. 120, wohin 
sie gehören, zusammen; durch ihre Versetzung an diesen Ornt sind sie unverständlich geworden. 
14) Die Vorschristen der s§. 21 und 22 finden auf Willensunsähige, deren juristische Persönlich- 
keit gang und gar durch ihren gesetzlichen Vertreter repräsemirt wird, keine Anwendung, weil bei der- 
gleichen Personen nach dem animus in rechtlichen Dingen nicht gefragt wird. — (4. A.) Diesen Grund- 
satz hat das Obertr. wörtlich als Entscheidungegrund in sein Erk. v. 8. Januar 1863 ausgenommen. 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. XLIX, S. 21.) 
15) Was inan sich bei der Absassung dieser beiden §§. 24 und 25 gedacht #t giebt Suarez, 
der erst bei der revisio monitorum dieselben vorgeschlagen hat, zu erkennen. „Z. B.“ — sagt er — 
„wenn von mehreren Sociis einer mala ücle ein Haus für die Societas akquirirt, und solches der 
Societas zum gemeinschaftlichen Gebrauche für die Kompagniehandlung überläßt, so muß die ganze 
Soeietas dem Eigenthümer für den daraus gezogenen Vortheil gerecht werden, und auch die redlichen 
Mitglieder können das Eigenthum des Hauses per praescriptionem nicht erwerben. Darin unterschei- 
det sich eben eine bloße Privatsozietät von einer Korporation, die nur eine personam moralem aus- 
macht.“ (Bornemann I. S. 487.) Auf diese Idee hat ein Monitum zum §. 16 des gedr. Entw. 
gebracht. Dieser §. 16 schlug vor: „Wenn mehrere eine Sache nutzen, so muß Jeder die Redlichkeit 
oder Unredlichkeit des Besiyes für seinen Amheil vertreten.“ Dagegen wurde monirt: „Wenn Socii 
eine Sache nutzen, so sollte die Unredlichkeit des Einen von Allen vertreten werden. Jede Societas 
ist als eine moralische Einheit anzusehrn, und nach diesem Grundsatze sind rr Rechte und Verbind- 
lichleiten zu beurtheilen"“ Dazu ist von G. bemerkt: „Scheint nicht ohne Grund, und wird anheim 
gestellt.“ In Folge dessen sind in dem unngearbeiteten Entwurse die beiden §5. 24 und 25 zum Vor- 
chein gekommen. Simon, S. 221 und 353. Bei diesen Bestimmungen ist man über zwei Punkte 
uneins, nämlich darüber: wie der Verf. selbst den §. 24 verstanden habe; und darlber: welche prak- 
tische Anwendung dieselbe Bestimmung finden könne. 
Nach der Aeußerung von Snarecz ist mit der Vorschrift §. 24 in der That gemeint, daß die 
anze Gesellschaft, wegen der Unredlichkeit des erwerbenden Mitgliedes, als unredlicher Besitzer der 
ache gelten solle, dergestalt, daß auch die redlichen Mitbesitzer ihre ideellen Antheile nicht durch Ver- 
jährung erwerben können. Diese, dem Begriffe und der Natur der sog. compossessio Mehrerer wi- 
dersprechende, Vorschrift ist veranlaßt worden durch die Idee einer moralischen Einheit der Sozietät, 
worans auch die Unklarheit Üüber die Stellung und das Rechtsverhältniß des erwerbenden unredlichen 
Gesellschafters erklärlich ist, der doch in dem gesetzten Falle nichts weiter als ein stellvertretender Drit- 
ter für die Übrigen Mitglieder der Gesellschaft, in Beziehung auf deren Antheil, ist, auf welchen der 
Grundsatz §. 22 Anwendung findet. Daraus erklärt sich weiter auch die Bezugnahme anf den §. 37, 
der sich bloß auf juristische Personen bezieht, und mit der compossessio mehrerer Einzelner nichts zu 
thun hat. 
h gas die Auwendbarkeit des §. 25 betrifft, so kann der Fall dieser Vorschrift in der Wirklichkeit 
ar nicht vorkommen. Der §. 24 setzt das Verhältniß mehrerer einzelner Mitbesitzer ganz richtig da- 
aen fest, daß Jeder seinen Autheil für sich, redlich oder unredlich, je nach seinem cigenen Bewußtsein, 
besite. Da nun der Antheilsbesitz eines Jeden von dem des Anderen völlig unabhängig ist, so ist es 
auch ganz unmöglich, daß der redliche Mitbesitzer aus der Unredlichkeit des Anderen einen Bortheil 
ziehen kann. Schon an sich ist es unklar, wie man sich solches denken soll. Entweder erwirbt der Un- 
redliche allein die Sache und üÜberträgt sie dann auf die Gesellschafter: dann sind diese für ihre An- 
theile dessen Nachfolger und der Grundsatz §. 40 ist maßgebend. Oder er hat im Namen der Gesell- 
schaft erworben: dann tritt der Fall des §. 22 ein. Niemals also können die Redlichen in die Lage 
  
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