Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

46 
nicht; die ihnen früher bei Versiegelung von Testamenten in der alten 
Form vor zwei Ratsherren noch zukommenden Sporteln sind mit 
dem Bürgerlichen Gesetzbuch fortgefallen. 
Bei Versetzung in den Ruhestand oder Rücktritt in den Ruhestand 
nach erlangter Berechtigung hierzu (oben), besteht ein Anspruch auf 
Ruhegehalt, das sich gemäß dem Gesetz auf die Hälfte oder zwei 
Drittel des Gehaltes bemißt (Gesetz § 27—29). 
Die Pension der Witwen und Waisen der Senatoren bestimmt 
sich nach dem Gesetz betr. die Pensionen für Witwen und Waisen 
der Beamten vom 10. Juli 1892 (S. 193 cf. § 14; auch § 11 betr. 
die Witwenkasse des Senats und der Gerichte in der Stadt Bremen).) 
2. Der Senat und die Senatoren genießen des besonderen 
Schutzes des Reichsstrafgesetzbuches §§ 105, 106 für eine gesetzgebende 
Versammlung und deren Mitglieder. Da das einzelne Senatsmitglied 
Beamter ist, ist es ferner in seiner Amtstätigkeit durch den § 114 
Str. G. B. — Strafandrohung für Nötigung eines Beamten zur 
Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung — geschützt. 
Von einigen allgemeinen öffentlichen Pflichten sind die Senats- 
mitglieder infolge ihrer Stellung befreit. Nach § 34, 35 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes, § 10 des Seeunfallgesetzes sollen sie nicht zu 
Schöffen, Geschworenen, Beisitzern des Seeamtes berufen werden. 
Nach der Zidilprozeßordnung § 382 und der Strafprozeßordnung 
§ 49 sind sie ebenso wie die Minister der Bundesstaaten an ihrem 
Aufenthaltsorte als Zeugen zu vernehmen. 
II. Beschränkungen und Pflichten der Senatsmitglieder. 
1. Gewisse Beschränkungen sind mit dem Amte verknüpft, 
welche, ähnlich wie bei andern Beamten, die Erfüllung der Pflichten 
sichern und Pflichtenkollisionen verhüten sollen.) 
Hierhin gehört die Vorschrift, daß jedes Senatsmitglied in der 
Stadt Bremen seinen regelmäßigen Wohnsitz haben soll (Verf. § 28).3) 
Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats 
dürfen neben ihrem Amtsgeschäft kein anderweitiges „Berufsgeschäft“ 
  
1) Darüber unten § 60. 
2) Laband 1 § 47 IV S. 438. 
3) Entsprechend Hamburger Verfassung Art. 14, Lübecker Verfassung 
Art. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.