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nicht; die ihnen früher bei Versiegelung von Testamenten in der alten
Form vor zwei Ratsherren noch zukommenden Sporteln sind mit
dem Bürgerlichen Gesetzbuch fortgefallen.
Bei Versetzung in den Ruhestand oder Rücktritt in den Ruhestand
nach erlangter Berechtigung hierzu (oben), besteht ein Anspruch auf
Ruhegehalt, das sich gemäß dem Gesetz auf die Hälfte oder zwei
Drittel des Gehaltes bemißt (Gesetz § 27—29).
Die Pension der Witwen und Waisen der Senatoren bestimmt
sich nach dem Gesetz betr. die Pensionen für Witwen und Waisen
der Beamten vom 10. Juli 1892 (S. 193 cf. § 14; auch § 11 betr.
die Witwenkasse des Senats und der Gerichte in der Stadt Bremen).)
2. Der Senat und die Senatoren genießen des besonderen
Schutzes des Reichsstrafgesetzbuches §§ 105, 106 für eine gesetzgebende
Versammlung und deren Mitglieder. Da das einzelne Senatsmitglied
Beamter ist, ist es ferner in seiner Amtstätigkeit durch den § 114
Str. G. B. — Strafandrohung für Nötigung eines Beamten zur
Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung — geschützt.
Von einigen allgemeinen öffentlichen Pflichten sind die Senats-
mitglieder infolge ihrer Stellung befreit. Nach § 34, 35 des Gerichts-
verfassungsgesetzes, § 10 des Seeunfallgesetzes sollen sie nicht zu
Schöffen, Geschworenen, Beisitzern des Seeamtes berufen werden.
Nach der Zidilprozeßordnung § 382 und der Strafprozeßordnung
§ 49 sind sie ebenso wie die Minister der Bundesstaaten an ihrem
Aufenthaltsorte als Zeugen zu vernehmen.
II. Beschränkungen und Pflichten der Senatsmitglieder.
1. Gewisse Beschränkungen sind mit dem Amte verknüpft,
welche, ähnlich wie bei andern Beamten, die Erfüllung der Pflichten
sichern und Pflichtenkollisionen verhüten sollen.)
Hierhin gehört die Vorschrift, daß jedes Senatsmitglied in der
Stadt Bremen seinen regelmäßigen Wohnsitz haben soll (Verf. § 28).3)
Die dem Gelehrtenstande angehörenden Mitglieder des Senats
dürfen neben ihrem Amtsgeschäft kein anderweitiges „Berufsgeschäft“
1) Darüber unten § 60.
2) Laband 1 § 47 IV S. 438.
3) Entsprechend Hamburger Verfassung Art. 14, Lübecker Verfassung
Art. 12.