Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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einen Teil der Verwaltung — die obrigkeitliche Verwaltung 
— allein; er hat zweitens das Oberaufsichtsrecht über die 
gesamte — auch über die übrige — Verwaltung. 
1. Die obrigkeitlichen Funktionen, in denen der Staat 
als Herrscher mit Zwangs= und Befehlsgewalt dem Einzelnen gegen- 
übertritt, erfordern eine einheitliche, kraftvolle Handhabung; sie sind 
dem Senat allein zugewiesen. In den Deputationen nehmen die 
senatorischen Mitglieder obrigkeitliche Handlungen vorkommendenfalls 
vor (Deputationsgesetz § 11 Abs. 2). Zu der obrigkeitlichen Ver- 
waltung, die der Senat allein besorgt, gehört: 
a. Der Senat verwaltet die Polizei, er erläßt Polizeiverordnungen 
und kann äußerstenfalls durch Notverordnung polizeilich in den 
Rechtszustand eingreifen (Verf. § 57m; §. 20). 
b. Der Senat übt Disziplinarbefugnisse gegenüber den Beamten 
aus; er eist ihr Vorgesetzter; sie haben seinen Instruktionen und 
Befehlen zu gehorchen (Verf. § 57u). 
c. Der Senat hat das obrigkeitliche Recht der Begnadigung, 
Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem 
Gutachten des zuständigen Gerichts (Verf. § 571);1) ferner 
schreibt ihm die Verfassung ein Dispensationsrecht in den Grenzen 
von Gesetz und rechtlichem Herkommen zu (Verf. § 57#. 
d. Der Senat übt die Aufsichtsgewalt des Staates gegenüber den 
Kommunalverbänden aus, ebenso die Rechte des Staates in 
kirchlichen Angelegenheiten (Verf. § 574,. 
2. Der Senat hat die Oberaufsicht über alle Staats= und 
Kommunalbeamten, über alle verwaltenden und gerichtlichen Behörden 
über alle vom Staat verwalteten oder unter seiner Aufsicht stehenden, 
Angestellten und Korporationen öffentlichen Rechts (Verf. § 57e). 
Den Inhalt dieses Oberaufsichtsrechts über die gesamte, also auch 
über die mit der Bürgerschaft gemeinschaftliche Staatsverwaltung er- 
gibt der Gegensatz zu der vorerwähnten Leitung und Ausübung der 
Verwaltung auf den ihm allein zugewiesenen Gebieten. Kraft des 
Oberaufsichtsrechts hat der Senat nicht die Leitung, das Recht Befehle 
zu erteilen, nach Belieben selbsthandelnd einzugreifen; es gibt ihm 
nicht die Stellung der vorgesetzten Behörde. Die Deputationen, die 
1) Also keine Abolition in noch nicht bei Gericht anhängigen Sachen ck. 
Verh. 1879 S. 164, 267.
	        
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