Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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andern Behörden mit Selbstverwaltungsbefugnissen, die gerichtlichen 
Behörden haben ihm gegenüber amtliche Selbständigkeit.!) Die Ober- 
aufsicht bedeutet zunächst nur die Überwachung aller Behörden und 
Beamten; sie schließt in sich das Recht von allen amtlichen Vor- 
gängen Kenntnis zu nehmen, Akten und Bücher einzusehen, Kassen 
zu revidieren und Vorstellungen zur Beseitigung von Mängeln, zur 
Anregung des für zweckmäßig Gehaltenen zu machen. Die Befugnis 
zum Eingreifen liegt nicht in dem Oberaussichtsrecht; sie bedarf 
besonderer gesetzlicher Grundlage. Für den Fall, daß Mängel in 
der „Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Ordnung“ sich zeigen, 
gibt die Verfassung diese durch die Ermächtigung, daß der Senat 
solchenfalls, um die Befolgung der Gesetze zu bewirken, mit geeigneten 
Mitteln eingreifen kann (Verf. § 57e Abs. 2). 
Über die gemeinschaftlichen Rechte des Senats und der Bürger- 
schaft unten § 28. 
Nach der Verfassung hat der Senat alleinige Verfügung über 
eine durch Gesetz auf 30 000 # jährlich festgesetzte Summe zu öffent- 
lichen und andern gemeinnützigen Zwecken,?) er darf daraus den Beamten 
keine Gratifikationen oder laufende Gehaltsaufbesserungen zukommen 
lassen. Er gibt jährlich der Finanzdeputation Bericht über die 
Verwendung; ein Überschuß verbleibt der Generalkasse (Verf. § 57p; 
Senatsgesetz § 37—40). 
§s 18. Ehrenrechte des Senats. 
Über Ehrenrechte des Senats sagen Verfassung und Gesetz 
nichts; sie beruhen auf Herkommen und folgen aus seiner staatsrecht- 
lichen Stellung als der Regierung. 
Dem Senat gebührt herkömmlich das Prädikat „Hoher“ in der 
Anrede. 
Er kann Auszeichnungen verleihen, so die Ehrenmedaille, Titel 
und das Ehrenbürgerrecht.“) 
) O. Mayer, Verwaltungsrecht Bd. II 8 45 S. 240 f. — Über den „tief- 
greifenden Wesensunterschied dieser beiden Rechtsverhältnisse der Behörden 
zueinander, der Subordination und der Aufsicht“" ek. Preuß, Städtisches 
Amtsrecht in Preußen S. 303, f, 305. 
2) Seit 1814 wurde dem Senat als Ersatz für seine Disposition über die 
Reederkasse eine solche Summe zur Verfügung gestellt. 
3) ef. z. B. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Stephan. Verh. 
1895 S. 269. — v. Bippen, Aus Bremen's Vorzeit: „Bremische Ehrenbürger“ 
S. 200.
	        
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