Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

55 
  
Au die Stelle dieser Notabelnversammlung setzte die Verfassung 
von 1849 eine aus allgemeinen Wahlen aller Bürger mit gleicher 
Stimmberechtigung hervorgehende Bürgerschaft von 300 Mitgliedern. 
Nach Intervention der Bundesversammlung erließ der Senat am 
29. März 1852 (S. 13) provisorische Bestimmungen, auf Grund 
deren eine neue Bürgerschaft von 150 Mitgliedern gewählt wurde. 
An diese provisorischen Bestimmungen schlossen sich die definitiven, 
heute noch geltenden eng an. · 
Die gesetzlichen Vorschriften sind enthalten in der Verfassung 
§ 38 f., in dem Gesetz die Bürgerschaft betr. § 1.—15 und in der 
als Anhang zu § 9 desselben publizierten Wahlordnung. 
II. Die Bürgerschaft besteht aus 150 Mitgliedern,!) die auf 
sechs Jahre gewählt werden. Die Erneuerung ist eine halbschichtige: 
alle drei Jahre geht die Hälfte ab; an ihre Stelle sind 75 Vertreter 
neu zu wählen. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar 
(Verf. § 38, 40; Ges. § 6). Außer dieser regelmäßigen Ergänzung, 
die alle drei Jahre erfolgt, findet eine außerordentliche Ergänzung 
statt, wenn der Gewählte infolge Ablehnung des Mandats oder aus 
einem anderen Grunde z. B. infolge Ungültigkeitserklärung der Wahl, 
nicht eintritt oder vor Ablauf der Zeit ausscheidet. Der an seine 
Stelle Gewählte tritt auch hinsichtlich der Mandatsdauer an seine 
Stelle.) 
§* 21. Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 
Das Recht zur Bürgerschaft zu wählen und die Fähigkeit, ge- 
wählt zu werden, setzen voraus (Gesetz § 1 in der Fassung des 
Gesetzes vom 26. Februar 1904 (S. 74).: 
1) Ausführliche Verhandlungen über eine Herabsetzung dieser Mitglieder- 
zahl und eine ÄAnderung des Wahlsystems in Verh. 1875 S. 349 f. 
2) In Hamburg besteht die Bürgerschaft aus 160 Mitgliedern; von diesen 
gehen 80 aus allgemeinen Wahlen aller Steuerzahler hervor; 40 werden von 
Grundeigentümern, 40 von den sogenannten Notabeln, jetzigen und früheren 
Mitgliedern der Gerichte und Verwaltungsbehörden gewählt (Verf. Art. 28—30). 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. — 
In Lübeck zählt die Bürgerschaft 120 Mitglieder, gewählt von allen Bürgern, 
die in den letzten 5 Jahren ein jährliches Einkommen von mindestens 1200 J. 
in Lübeck versteuert haben, in direkter, gleicher Wahl (Verf. Art. 19, 20 nach 
der Anderung vom 19. Dezember 1902); die Wahl geschieht auf sechs Jahre; 
alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.