Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

1. Die erste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremen 
wohnenden Bürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung 
erworben haben.) Sie wählen 14 Vertreter. 
2. Die zweite Klasse besteht aus sämtlichen Teilnehmern 
des Kaufmannskonventes (Gesetz die Handelskammer betr. 82, 
unten 8 36). Sie wählen 40 Vertreter (Gesetz vom 10. November 1899, 
bis dahin 42). 
3. Die dritte Klasse bilden sämtliche Teilnehmer des 
Gewerbekonventes (Gesetz die Gewerbekammer betr. § 2, 3; 
unten § 37). Sie wählen 20 Vertreter (Gesetz vom 10. November 1899, 
bis dahin 22). 
4. Die vierte Klasse besteht aus den weder zu einer der 
drei vorstehenden Klassen noch zur siebenten Klasse gehörenden, in 
Bremen wohnenden Bürgern; sie ist also die Klasse des allgemeinen 
gleichen Wahlrechts aller in der Stadt Bremen Wohnenden, die nicht 
zu einer der in den andern Klassen genannten besonderen Gruppen 
gehören. Sie wählen 52 Vertreter (nach dem Gesetz von 1894 nur 44, 
durch Gesetz vom 10. November 1899 erhöht auf 48, durch Gesetz 
vom 12. Dezember 1901 auf die jetzige Zahl aus Anlaß der Er- 
weiterung des Stadtgebietes). 
5. Die fünfte Klasse bilden die in der Stadt Vegesack 
wohnenden Bürger. Sie wählen vier Vertreter (ursprünglich bis 
1875 sechs). 
6. Die sechste Klasse bilden die in der Stadt Bremer- 
haven wohnenden Bürger. Sie wählen acht Vertreter (bis 1875 
sechs). 
*: 7. Die siebente Klasse bilden die für die Kammer für 
Landwirtschaft wahlberechtigten Bürger. Sie wählen 8 Vertreter 
(bis 1875 zehn; die Beschränkung auf die „im Landgebiet wohnenden“, 
für die Kammer für Landwirtschaft Wahlberechtigten wurde durch 
Gesetz vom 12. Dezember 1901 aufgehoben). 
8. Die achte Klasse bilden die zu keiner der vorstehenden 
Klassen gehörenden, im Landgebiete wohnenden Bürger. 
Sie wählen vier Vertreter (nach dem Gesetz vom 12. Dezember 1901; 
bis dahin acht). 
½ Ein Antrag, die erste Klasse nur aus Rechtsgelehrten zu bilden 
Verh. 1875 S. 470. Die Fakultäten haben durchaus private Abmachungen 
über die Zahl der von jeder Fakultät zu wählenden Vertreter und über 
Vorwahlen getroffen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.