1. Die erste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremen
wohnenden Bürgern, welche auf einer Universität gelehrte Bildung
erworben haben.) Sie wählen 14 Vertreter.
2. Die zweite Klasse besteht aus sämtlichen Teilnehmern
des Kaufmannskonventes (Gesetz die Handelskammer betr. 82,
unten 8 36). Sie wählen 40 Vertreter (Gesetz vom 10. November 1899,
bis dahin 42).
3. Die dritte Klasse bilden sämtliche Teilnehmer des
Gewerbekonventes (Gesetz die Gewerbekammer betr. § 2, 3;
unten § 37). Sie wählen 20 Vertreter (Gesetz vom 10. November 1899,
bis dahin 22).
4. Die vierte Klasse besteht aus den weder zu einer der
drei vorstehenden Klassen noch zur siebenten Klasse gehörenden, in
Bremen wohnenden Bürgern; sie ist also die Klasse des allgemeinen
gleichen Wahlrechts aller in der Stadt Bremen Wohnenden, die nicht
zu einer der in den andern Klassen genannten besonderen Gruppen
gehören. Sie wählen 52 Vertreter (nach dem Gesetz von 1894 nur 44,
durch Gesetz vom 10. November 1899 erhöht auf 48, durch Gesetz
vom 12. Dezember 1901 auf die jetzige Zahl aus Anlaß der Er-
weiterung des Stadtgebietes).
5. Die fünfte Klasse bilden die in der Stadt Vegesack
wohnenden Bürger. Sie wählen vier Vertreter (ursprünglich bis
1875 sechs).
6. Die sechste Klasse bilden die in der Stadt Bremer-
haven wohnenden Bürger. Sie wählen acht Vertreter (bis 1875
sechs).
*: 7. Die siebente Klasse bilden die für die Kammer für
Landwirtschaft wahlberechtigten Bürger. Sie wählen 8 Vertreter
(bis 1875 zehn; die Beschränkung auf die „im Landgebiet wohnenden“,
für die Kammer für Landwirtschaft Wahlberechtigten wurde durch
Gesetz vom 12. Dezember 1901 aufgehoben).
8. Die achte Klasse bilden die zu keiner der vorstehenden
Klassen gehörenden, im Landgebiete wohnenden Bürger.
Sie wählen vier Vertreter (nach dem Gesetz vom 12. Dezember 1901;
bis dahin acht).
½ Ein Antrag, die erste Klasse nur aus Rechtsgelehrten zu bilden
Verh. 1875 S. 470. Die Fakultäten haben durchaus private Abmachungen
über die Zahl der von jeder Fakultät zu wählenden Vertreter und über
Vorwahlen getroffen.