Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

650. 
Hiernach entspricht die Zahl der Bezirke in jeder der Klassen 
fünf bis acht der Hälfte der Zahl ihrer Vertreter, da bei jeder 
halbschichtigen Erneuerung der Bürgerschaft jeder Bezirk einen Ver- 
treter wählt. Jeder Bezirk hat also — bei gleicher Einteilung — 
zwei Vertreter. Dadurch ist die Möglichkeit von Doppelwahlen ge- 
geben, wenn z. B. ein Vertreter ausscheidet und für den andern die 
regelmäßige Ergänzungswahl stattfinden muß. Nach dem Gesetz sind 
dann beide Vertreter des Bezirkes in einer Wahlhandlung zu wählen. 
Wer die meisten Stimmen erhält, gilt für die längste Mandatsdauer 
gewählt (Wahlordnung N. 12). 
Von grundlegender Bedeutung für die Einteilung in Wahl- 
abteilungen (das sind Klassen und Wahlbezirke zusammengefaßt Gesetz 
§ 5) sind zwei Bestimmungen: 
1. Niemand darf das ihm etwa in mehreren Klassen oder 
Bezirken zustehende Wahlrecht in mehr als einem ausüben;) dies 
schließt natürlich nicht aus, daß die Urwähler der dritten Klasse, die 
zum Gewerbekonvent wählenden Gewerbetreibenden, selbst in der 
vierten oder einer der folgenden Klasse direkt zur Bürgerschaft wählen. 
2. Der zu wählende Vertreter braucht nicht in der Gemeinde 
oder dem Bezirk zu wohnen und nicht zu der Wahlabteilung zu 
gehören, zu welcher die Wähler gehören. Die Wähler der vierten 
Klasse können also einen Gelehrten wählen, die der fünften Klasse 
in Vegesack einen in Bremerhaven wohnenden Vertreter usw. 
§ 23. Die Wahlen (die Einzelheiten siehe in der Wahlordnung). 
Die Anordnung und Leitung der Wahlen erfolgt durch die 
Wahldeputation (Deputationsgesetz § 54 N. H).2) 
Sie bestimmt die Wahltermine für die einzelnen Abteilungen 
(Wahlordnung N. 1); keineswegs finden die Wahlen wie die Reichs- 
tagswahlen an einem Tage statt. 
1) Anders in Hamburg wo z. B. ein Notabler auch noch als Grund- 
eigentümer und bei den Wahlen aller Steuerzahler sein Wahlrecht ausüben 
kann. 
2) In Hamburg (Verfassung Art. 40, 43) ordnet der Senat die Wahlen 
an; in Lübeck sind die Wahltage in der Verfassung (Art. 30) bestimmt.
	        
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