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Protokoll, die Gegenliste und die Stimmzettel der Wahldeputation
zu; diese kann Entscheidungen des Wahlvorstandes über die Gültigkeit
eines Stimmzettels berichtigen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
Entscheidend ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen!)
(N. 12). Ist diese nicht erreicht, so findet binnen 14 Tagen die
engere Wahl statt zwischen den beiden Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben oder „wenn mehr als ein Vertreter
zu wählen ist, über zweimal so viel Kandidaten, als Vertreter zu
wählen sind, mit Hinweglassung derjenigen, welche die wenigsten
Stimmen erhalten haben.“ Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Das Verfahren ist eine Fortsetzung der ersten Wahl, der
Wahlvorstand bleibt derselbe (N. 7 Abs. 2), die Wählerlisten werden
nicht neu ausgelegt.2) Das Gleiche gilt für eine „Nachwahl“, wenn
der Gewählte die Wahl in einer andern Abteilung annimmt,') wenn
die Wahl für ungültig erklärt wird, wenn bei einer engeren Wahl
ein Kandidat inzwischen in einer andern Abteilung gewählt ist, ohne
diese Wahl abzulehnen (Wahlordnung N. 14, 13 Abf. 2).
Die Deputation zeigt dem Präsidenten des Senats das Ergebnis
der Wahl an; dieser teilt es dem Bürgeramt mit. Der Senat ver-
öffentlicht die Namen der Gewählten. Die Deputation hat ferner
dem Gewählten Anzeige von seiner Wahl zu machen (Gesetz § 11).4)
Den gleichen Zweck wie die genauen Vorschriften des Gesetzes
über die Wahlen, im öffentlichen Interesse das Zustandekommen eines
dem wahren Willen der Wähler entsprechenden Wahlresultates zu
ermöglichen, verfolgen einige Bestimmungen des Strafgesetzbuches,
die bestimmte Arten äußerer Wahlbeeinflussungs) unter
Strafe stellen: Verhinderung am Ausüben des Wahlrechts durch
Gewalt oder Bedrohung (Str. G. B. § 107, 339 Abs. 3), Fälschung
des Wahlergebnisses (Str. G. B. § 108), Kauf und Verkauf einer
Wahlstimme (Str. G. B. § 109). Dieser strafrechtliche Schutz kommt
auch den Wahlen der Bürgerschaft zu Gute.
1) In Hamburg relative Majorität (Wahlgesetz § 25); so auch in Bremen
bis 1875.
2) So ausdrücklich Wahlreglement für die Reichstagswahlen 8§ 31.
3) In andern Fällen, wo der Gewählte ablehnt, hat eine Ergänzungs-
wahl als neue Wahl stattzufinden (Gesetz § 10).
4) Eingefügt durch Gesetz vom 14. Dezember 1882 (S. 168).
5) Die innere Wahlbeeinflussung durch Einwirken auf die Motive des
Wählers ist rechtlich nicht von Belang. Laband Bd. I § 34 S. 310 N. 7.